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Pressemitteilungen » Suchergebnis » Pressemitteilung Nr. 22/99 vom 17.3.1999

 

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 22/1999

 

Bedingungsanpassungsklausel in Allgemeinen

Versicherungsbedingungen unwirksam

 

Der Bundesgerichtshof hat über die Wirksamkeit einer sog. Bedingungsanpassungsklausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen entschieden.

Insbesondere bei langfristigen Versicherungsverträgen können sich Umstände ändern, die eine nachträgliche Anpassung der Bedingungen erforderlich machen. Deshalb haben Versicherungsunternehmen häufig eine Klausel in ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen, mit der sie sich eine Änderung der Bedingungen vorbehalten. Solche Bedingungsanpassungsklauseln müssen, um wirksam zu sein, bestimmten Voraussetzungen genügen. Darum ging es in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Sie hat Bedeutung für alle Versicherungszweige.

Ein Verbraucherschutzverein hat die Bedingungsanpassungsklausel eines deutschen Rechtsschutzversicherungsunternehmens zur gerichtlichen Überprüfung gestellt. Diese Klausel sieht vor, daß das Unternehmen bei Änderungen von Gesetzen, der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen oder der Kartellbehörden berechtigt sein soll, einzelne Bedingungen mit Wirkung für bestehende Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen. Auch zur Beseitigung von Auslegungszweifeln soll das Unternehmen den Wortlaut der Versicherungsbedingungen ändern dürfen. Die geänderten Bedingungen sollen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht.

Der Bundesgerichtshof hat diese Klausel für unwirksam erklärt. Sie hält insgesamt einer Kontrolle nach § 9 des Gesetzes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu denen auch Allgemeine Versicherungsbedingungen gehören, nicht stand. Nach dieser Vorschrift sind Klauseln unwirksam, die den Vertragspartner - hier den Versicherungsnehmer - entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Der Bundesgerichtshof hat insbesondere daran Anstoß genommen, daß die Anwendung dieser Klausel auch zu Nachteilen des Versicherungsnehmers führen kann, die bei einem bestehenden Vertrag nicht gerechtfertigt sind. Außerdem ist die Klausel nicht hinreichend klar formuliert.

 

Urteil vom 17. März 1999 - IV ZR 218/97

Karlsruhe, den 17. März 1999

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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