Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 34/1999

 

Teilfreispruch von Dr. Alexander Schalck-Golodkowski

wegen Devisentransfers rechtskräftig

 

Wegen Vergehen nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 53 (Wirtschaftstransfer von der Bundesrepublik Deutschland in die DDR in den 80er-Jahren) hatte das Landgericht Berlin den Angeklagten Dr. Alexander Schalck-Golodkowski, Leiter des Bereichs "Kommerzielle Koordinierung" in der DDR, im Jahre 1996 zu einem Jahr Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Mit Urteil vom 9. Juli 1997 hatte der 5. (damals Berliner, jetzt Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Revision des Angeklagten verworfen (BGHSt 43, 129). Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht jüngst nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Wegen weiterer entsprechender Vergehen hat das Landgericht Berlin Dr. Schalck-Golodkowski unter Einbeziehung der genannten Strafe nunmehr zu einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Im damaligen Revisionsurteil hatte der Bundesgerichtshof allerdings ausgeführt, ein früherer DDR-Bürger dürfe wegen eines Vergehens nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 53 nur bestraft werden, wenn sein Verhalten - weil er beispielsweise die Lieferung militärisch verwendbarer Wirtschaftsgüter in die DDR veranlaßt habe - auch gegen das Außenwirtschaftsgesetz verstoßen hätte. Mit Rücksicht hierauf hat das Landgericht den Angeklagen von weiteren Vorwürfen freigesprochen, die Fälle des Devisentransfers in die DDR betrafen, welche nicht unter ein Verbot nach dem Außenwirtschaftsgesetz gefallen wären.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen diesen Teilfreispruch hat der Bundesgerichtshof nunmehr - die Entscheidung aus dem Jahre 1997 bestätigend - verworfen. Da die Verurteilung von Dr. Schalck-Golodkowski schon zuvor rechtskräftig geworden war, hat nunmehr das gesamte weitere Strafverfahren gegen ihn seinen Abschluß gefunden.

Ferner hat der Bundesgerichtshof eine Revision verworfen, mit der die Staatsanwaltschaft sich dagegen gewandt hatte, daß frühere Mitangeklagte von Dr. Schalck-Golodkowski wegen Vergehen nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 53 lediglich unter Vorbehalt von Geldstrafen verwarnt worden sind.

Urteile vom 21. April 1999 - 5 StR 97 und 123/99

Karlsruhe, den 21. April 1999

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