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BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 175/2024 Verhandlungstermin am 7. November 2024 um 11:00 Uhr in Sachen I ZR 38/24 (Sonntagsverkauf im Gartenmarkt)
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob der sonntägliche Verkauf von Christbaumschmuck in einem Gartenmarkt wegen Verstoßes gegen das Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen unlauter ist. Sachverhalt: Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte betreibt Gartenmärkte in Nordrhein-Westfalen und verkaufte dort an einem Sonntag im November des Jahres 2022 neben Blumen und Pflanzen auch Dekorationsartikel und Christbaumschmuck. Die Klägerin hält dies für unlauter und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Bisheriger Prozessverlauf: Das Landgericht hat die Klage mit Blick auf das von der Klägerin begehrte Verbot des Verkaufs von künstlichen Tannenzweigen, Motivanhängern, Zimtstangen und Glaskugeln abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die in Rede stehenden Warenverkäufe verstießen nicht gegen die landesgesetzlichen Vorschriften über die Ladenöffnungszeiten (§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen) als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG. Die betroffenen Produkte seien dem Randsortiment zuzurechnen, dessen Abgabe an Sonn- und Feiertagen zulässig sei. Für die Zuordnung zum Randsortiment komme es allein darauf an, dass Waren in Beziehung zum Kernsortiment stünden, lediglich ergänzenden Charakter hätten und in Umfang und Gewichtung untergeordnet seien. Waren des Randsortiments müssten indes keinen typischerweise an Sonn- und Feiertagen anfallenden Bedarf decken und nicht zum sofortigen Ge- und Verbrauch bestimmt sein. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiter. Vorinstanzen: LG Bochum - Urteil vom 7. Juni 2023 - I-15 O 27/23 OLG Hamm - Urteil vom 18. Januar 2024 - I-4 U 136/23 Die maßgeblichen Vorschriften lauten: § 3a UWG Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. § 4 Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen (1) Verkaufsstellen dürfen 1. an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit) [...] (2) Außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeit nach Absatz 1 ist auch das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten. [...] § 5 Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen (1) An Sonn- und Feiertagen dürfen geöffnet sein: 1. Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus einer oder mehrerer der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, für die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments für die Dauer von fünf Stunden. Die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde kann zur näheren Bestimmung der Begriffe Kern- und Randsortiment im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Landtagsausschuss eine Rechtsverordnung erlassen. [...] Karlsruhe, den 5. September 2024
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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