BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 185/2024 Bundesgerichtshof verwirft Revision gegen
Freispruch vom Vorwurf der Volksverhetzung
Urteil vom 25. September 2024 - 3 StR 32/24 Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein am 10. August 2023 verkündetes Urteil des Landgerichts München II verworfen, mit dem dieses die Angeklagte vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen hat. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen und Wertungen leugnete die mehrfach wegen Volksverhetzung vorbestrafte Angeklagte zwar den unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermord an den europäischen Juden. Da sie dies aber im Zusammenhang mit einem sie betreffenden Steuerverfahren in einem an das Finanzamt gerichteten Schreiben getan und lediglich mit einer Kenntnisnahme durch die mit der Sachbearbeitung betrauten Personen sowie gegebenenfalls durch die Strafverfolgungsbehörden gerechnet habe, liege keine nach dem in § 130 Strafgesetzbuch geregelten Tatbestand der Volksverhetzung strafbare Tathandlung vor. Insbesondere sei kein Verbreiten im Sinne der genannten Vorschrift gegeben. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision gegen diesen Freispruch gewendet und die Verletzung materiellen Rechts geltend gemacht. Sie hat die Ansicht vertreten, die landgerichtliche Beweiswürdigung und rechtliche Bewertung enthielten sachlichrechtliche Fehler. Die Angeklagte hat gemeint, ihre Äußerungen seien bereits für sich genommen straflos, und sich im Übrigen dem Landgericht angeschlossen. Der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist nach Durchführung einer Revisionshauptverhandlung am 22. August 2024 (s. Pressemitteilung Nr. 164/2024) der Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt. Nach seiner heute verkündeten Entscheidung weist die im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbare Beweiswürdigung des Landgerichts keinen Rechtsfehler auf. Das Vorbringen der Revision enthält vielmehr in wesentlichen Teilen eigene wertende Elemente, die dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen können. Revisionsrechtlich relevante Fehler wie Lücken oder Widersprüche zeigt es demgegenüber nicht auf. Die rechtliche Einordnung des festgestellten Sachverhalts durch das Landgericht begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Danach sind zwar die Ausführungen der Angeklagten in Teilen des Schreibens entgegen ihrer Auffassung als nach deutschem Recht grundsätzlich strafbares Leugnen des als historische Tatsache feststehenden Holocausts zu werten. Der Volksverhetzungstatbestand ist jedoch nur dann erfüllt, wenn die betreffenden Äußerungen in einer bestimmten Weise getätigt werden. Die hier vor allem in Betracht kommende Tathandlung des Verbreitens liegt mit Blick auf den begrenzten Kreis der im Rahmen des Steuerverfahrens beruflich mit der Sache befassten Empfänger des Schreibens nicht vor. Dies gilt auch, wenn die Angeklagte sich vorstellte, es komme ein Strafverfahren in Gang, wodurch weitere Personen Kenntnis von dem Inhalt des Schriftstücks erhielten. Denn hierdurch kann nach Sinn und Zweck der Regelung die Strafbarkeit wegen Volksverhetzung regelmäßig nicht begründet werden. Vorinstanz: Landgericht München II - Urteil vom 10. August 2023 - 4 KLs 11 Js 44491/21 Die maßgebliche Vorschrift lautet auszugsweise: § 130 StGB … (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt, b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder 2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. … (6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3). ,,, Karlsruhe, den 25. September 2024
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