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BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 163/2024 Urteil des Landgerichts Berlin I im
Sicherungsverfahren rechtskräftig
Beschluss vom 31. Juli 2024 – 5 StR 264/24 Das Landgericht hat mit Urteil vom 8. Januar 2024 die Unterbringung des seinerzeit 47 Jahre alten Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Revision hat der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 31. Juli 2024 verworfen. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Beschuldigte anlässlich der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe Justizvollzugsbeamte tätlich angegriffen, in einem Fall unter Verwendung einer zum Stichwerkzeug umfunktionierten Rasierklinge. In weiteren Fällen verübte er, teils aus fremdenfeindlichen oder homophoben Motiven, Körperverletzungshandlungen und andere Straftaten gegen Sicherheitsmitarbeiter von Geschäften und Polizeibeamte. Infolge der bei ihm bestehenden psychischen Erkrankung war seine Steuerungsfähigkeit bei allen Taten vollständig aufgehoben. Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Beschuldigten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig. Vorinstanz: LG Berlin I - Urteil vom 8. Januar 2024 - (548 KLs) 237 Js 3097/22 (13/23) Die maßgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs lauten: § 63 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. . . § 20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Karlsruhe, den 13. August 2024
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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