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BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 160/2024 Urteil des Landgerichts München I wegen
Mordes an Ehefrau rechtskräftig
Beschluss vom 23. Juli 2024 - 1 StR 229/24 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an seiner Ehefrau in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte war mit Urteil des Landgerichts München I vom 24. Februar 2022 wegen des Waffendelikts zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Das Landgericht hatte sich im ersten Rechtsgang keine Überzeugung davon bilden können, dass der Angeklagte zu der tödlichen Schussabgabe auf seine Ehefrau vorsätzlich oder fahrlässig beigetragen hatte. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil aufgehoben und das Verfahren zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht München I zurückverwiesen (Urteil vom 14. Dezember 2022 – 1 StR 311/22). Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht nunmehr festgestellt, dass der Angeklagte am 4. August 2015 seine von ihm getrenntlebende Ehefrau, die sich in dessen Wohnung aufhielt, durch einen aufgesetzten Kopfschuss tötete. Der den Trennungsentschluss seiner Ehefrau nicht akzeptierende Angeklagte hatte kurz vor der Tat Kenntnis von einer Kommunikation der Getöteten mit einem Bekannten erlangt. Der Umstand, dass seine Ehefrau bereits Kontakt zu anderen Männern hatte, machte ihn wütend und eifersüchtig. Um sie hierfür zu bestrafen und sich für die Trennung zu rächen, erschoss er sie mit einer in seinem Besitz befindlichen Schusswaffe. Im Anschluss täuschte er einen Suizid seiner Ehefrau vor. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb u.a. wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen schuldig gesprochen. Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten durch den 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil des Landgerichts München I ist damit rechtskräftig. Vorinstanz: Landgericht München I - 1 Ks 124 Js 179130/15(2) - Urteil vom 6. Dezember 2023 Karlsruhe, den 9. August 2024
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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