Der Bundesgerichtshof

PRESSEMITTEILUNGEN
 
XML RSS

Dokumentsuche

Datum

Nummer

Suchbegriff

[Icon: Dreieck] Hilfe

 

Kalender

Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2024 » Pressemitteilung Nr. 111/24 vom 15.5.2024

Siehe auch:  Beschluss des 1. Strafsenats vom 17.4.2024 - 1 StR 403/23 -

vorheriges DokumentDokumentlistenächstes Dokument

Druckansicht

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 111/2024

Verurteilung eines Chirurgen wegen der Sterilisation von

zwei unter Betreuung stehenden Patienten

teilweise aufgehoben

Beschluss vom 17. April 2024 – 1 StR 403/23

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter schwerer Körperverletzung sowie wegen schwerer Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte bei einer Operation eines Patienten zur Behebung eines beidseitigen Leistenbruchs auf Grund einer Personenverwechselung zugleich eine Sterilisation durch. Unmittelbar nach Erkennen der Personenverwechselung legte der Angeklagte seinen Irrtum offen und vermittelte den Patienten an einen Spezialisten für Refertilisation. Zwei Wochen später konnte die Zeugungsfähigkeit des Patienten durch eine mehrstündige Operation – nicht ausschließbar – wiederhergestellt werden. Bei dem Patienten, den der Angeklagte zunächst glaubte zu sterilisieren, führte er den Eingriff kurze Zeit später durch, ohne dass die hierfür erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vorlag.

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen der Sterilisation des Patienten, dessen Zeugungsfähigkeit später - nicht ausschließbar - wiederhergestellt wurde, wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt hat. Insoweit ist das Landgericht bei der Beurteilung der Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Im Umfang der Aufhebung muss eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts über den Tatvorwurf neu verhandeln und entscheiden.

Vorinstanz:

LG München I - Urteil vom 29. Juni 2023 - 20 KLs 124 Js 146915/16

Karlsruhe, den 15. Mai 2024

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Druckansicht