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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2024 » Pressemitteilung Nr. 90/24 vom 17.4.2024

Siehe auch:  Beschluss des 5. Strafsenats vom 9.4.2024 - 5 StR 128/24 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 90/2024

Verurteilung wegen versuchten Mordes durch Schuss

in die Wohnung pakistanischer Nachbarn aus

fremdenfeindlichen Motiven rechtskräftig

Beschluss vom 9. April 2024 – 5 StR 128/24

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg verworfen. Dieses hat den Angeklagten am 14. Dezember 2023 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Waffendelikten und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts schoss der Angeklagte aus fremdenfeindlichen Motiven mit bedingtem Tötungsvorsatz durch die geschlossene Tür einer von pakistanischen Nachbarn bewohnten Wohnung. Weil sich diese zufällig in einem anderen Raum der Wohnung aufhielten, wurde niemand verletzt. Seit seiner Jugend hatte sich in dem Angeklagten eine tiefsitzende rechtsradikale Grundeinstellung mit fremdenfeindlichen, rassistischen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Ideologieelementen verankert. Über seine als freundlich und ruhig beschriebenen pakistanischen Nachbarn hatte er sich zuvor in schikanöser Weise wegen angeblicher Lärmbelästigung beschwert. Nach der Tat äußerte der Angeklagte gegenüber einer Polizeibeamtin, dass er es bereue, niemanden getroffen zu haben. Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten insbesondere als versuchten Mord gewertet und dabei die Mordmerkmale der Heimtücke und eines Handelns aus niedrigen Beweggründen angenommen.

Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

LG Hamburg - Urteil vom 14. Dezember 2023 - 621 Ks 12/23

Die maßgebliche Vorschrift des StGB lautet:

§ 211 Mord

(1) ….

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

Karlsruhe, den 17. April 2024

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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