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BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 209/2024 Verkündungstermin am 20. November 2024, 15.00 Uhr,
Saal E 004, Rintheimer Querallee 11, Karlsruhe in der Strafsache 2 StR 54/24 (Verurteilung eines Richters am Amtsgericht wegen Rechtsbeugung nach Untersagung von Coronaschutzmaßnahmen)
Hier: Akkreditierungsbedingungen für Medienvertreterinnen und Medienvertreter sowie Hinweise für Bürgerinnen und Bürger
Für den Verkündungstermin am 20. November 2024, 15.00 Uhr, Saal E 004, Rintheimer Querallee 11, Karlsruhe, wird ein größeres Interesse der Öffentlichkeit erwartet. Auf der Grundlage des Beschlusses des 2. Strafsenats vom 17. Juli 2024 und der sitzungspolizeilichen Anordnung der Vorsitzenden des 2. Strafsenats vom 31. Oktober 2024 gelten folgende Regelungen für den Zutritt zum Verkündungstermin. I.
Es stehen in dem für die Verkündung vorgesehenen Sitzungssaal E 004 insgesamt 85 Sitzplätze für die Öffentlichkeit zur Verfügung, hiervon sind zehn Sitzplätze für die Presse vorgesehen. Von diesen zehn Sitzplätzen sind sechs Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Aufgrund der begrenzten Kapazität steht nur ein Sitzplatz je Medienorgan zur Verfügung. II.
Für Personen, die als Zuhörerinnen und Zuhörer am Verkündungstermin teilnehmen möchten, wird ein Anmeldeverfahren zur Vergabe der Sitzplätze durchgeführt, das über den Besucherdienst des Bundesgerichtshofs abgewickelt wird. Interessierte Personen können ihren Teilnahmewunsch in der Zeit vom 6. November 2024, 10.00 Uhr, bis 13. November 2024, 15.00 Uhr, schriftlich oder per E-Mail an den Besucherdienst des Bundesgerichtshofs, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, E-Mail: verhandlungsbesuch@bgh.bund.de, mitteilen. Vor Beginn und nach Ablauf der Frist eingehende Anmeldungen werden nicht berücksichtigt. Pro Anmeldung (schriftlich oder per E-Mail) kann nur eine Person berücksichtigt werden. Gruppen-Anmeldungen sind nicht möglich. Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und die Erreichbarkeit (per Telefon oder E-Mail) anzugeben. Die Informationen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens können der Internetseite des Bundesgerichtshofs unter Datenschutz entnommen werden. Die Vergabe der Besucherplätze erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen; bei Zeitgleichheit entscheidet das Los. III.
Für Medienvertreter und Medienvertreterinnen wird ein Akkreditierungsverfahren für die Presseplätze im Sitzungssaal über die Pressestelle des Bundesgerichtshofs durchgeführt. Das Akkreditierungsverfahren beginnt am 6. November 2024, 10.00 Uhr, und endet am 13. November 2024, 15.00 Uhr. Vor Beginn und nach Ablauf der Frist sind keine Akkreditierungen möglich. Für Akkreditierungsgesuche ist das bereitgestellte Online-Formular zu benutzen. Das Formular muss vollständig ausgefüllt sein. Zudem ist eine Kopie des gültigen Presseausweises beizufügen. Das Akkreditierungsgesuch kann per E-Mail an die Adresse akkreditierungen@bgh.bund.de oder per Telefax an die Rufnummer +49 (721) 159-715599 übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt. Die Mitglieder der Justizpressekonferenz Karlsruhe e.V., die über Presseausweise verfügen, können ihr Akkreditierungsgesuch formlos an die Adresse akkreditierungen@bgh.bund.de übermitteln. Das gilt nicht, soweit die Akkreditierung zum Zwecke der Fertigung von Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder für Tonaufnahmen erfolgt. In diesem Fall ist ebenfalls das bereitgestellte Online-Formular zu benutzen. Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei Zeitgleichheit entscheidet das Los. Nach Ablauf der Frist versendet die Pressestelle des Bundesgerichtshofs eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung. Die Informationen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens sind der Internetseite des Bundesgerichtshofs unter Datenschutz zu entnehmen. IV.
Ist innerhalb des Anmeldezeitraums nicht für alle Sitzplätze im Zuhörerbereich eine Anmeldung erfolgt, fallen diese Plätze Medienvertretern und Medienvertreterinnen zu, die sich im Anmeldezeitraum akkreditiert, aber keinen Platz erhalten haben. Im Anmelde- und Akkreditierungsverfahren nicht vergebene Plätze werden am 20. November 2024 ab 14.30 Uhr an wartende Zuhörer und Zuhörerinnen nach der Reihenfolge ihres Erscheinens ab 14.30 Uhr am Drehkreuz der Außenschranke der Liegenschaft Rintheimer Querallee 11, Karlsruhe, vergeben. Gleiches gilt für Plätze, die während des Verkündungstermins frei werden. V.
Einlass in den Sitzungssaal zur Teilnahme am Verkündungstermin wird für angemeldete Zuhörer und Zuhörerinnen sowie akkreditierte Medienvertreter und Medienvertreterinnen zwischen 13.00 Uhr und 14.30 Uhr über das Drehkreuz an der Außenschranke der Liegenschaft Rintheimer Querallee 11, Karlsruhe, gewährt. Angemeldete Zuhörer und Zuhörerinnen sowie akkreditierte Medienvertreter und Medienvertreterinnen müssen sich bei Einlass durch das Drehkreuz mittels eines gültigen amtlichen Personalausweises oder Reisepasses, ausländische Staatsangehörige mittels eines entsprechenden gültigen Ausweispapiers, sowie ggf. den Presseausweis ausweisen. Gleiches gilt für nach IV. nachrückende Zuhörer und Zuhörerinnen, denen ab 14.30 Uhr nach Maßgabe freigebliebener oder freiwerdender Sitzplätze über das Drehkreuz an der Außenschranke zur Liegenschaft Rintheimer Querallee 11, Karlsruhe, Zugang zum Sitzungssaal gewährt wird. VI.
Zuhörer und Zuhörerinnen und Medienvertreter und Medienvertreterinnen werden über das Drehkreuz an der Außenschranke der Liegenschaft Rintheimer Querallee 11, Karlsruhe, nur in den Sitzungssaal eingelassen, wenn sie 1. keine Taschen, Beutel, Tüten oder sonstigen Behältnisse - mit Ausnahme derjenigen, in denen Medienvertreter und Medienvertreterinnen ihre technische Ausstattung transportieren -, keine Transparente, keine Waffen im technischen und nichttechnischen Sinne (insbesondere keine zum Schlagen, Stechen oder Werfen geeigneten Gegenstände), ferner - abgesehen von Medienvertretern und Medienvertreterinnen - keine Mobiltelefone, Foto-, Film- und Tonbandaufnahmegeräte sowie Laptops mit sich führen. Gegenstände, deren Mitnahme in den Sitzungssaal untersagt ist, müssen unter Ausschluss der Haftung an der Eingangskontrolle hinterlegt werden; 2. sich einer Durchsuchung ihrer Person unterziehen; die Durchsuchungen sind mittels Metalldetektors, durch Abtasten der Kleidung und Überprüfen des auf Aufforderung vorzulegenden Inhalts der Kleidung vorzunehmen. Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung. Falls Standplätze benötigt werden, ist dies bereits mit dem Akkreditierungsgesuch im bereitgestellten Online-Formular anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben und müssen bis 12:30 Uhr eingenommen sein. VII.
Im Sitzungssaal dürfen Medienvertreterinnen und Medienvertreter mobile Computer ausschließlich im Offline-Modus benutzen. Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. VIII.
Vor Beginn der Entscheidungsverkündung sind Foto-, Film- und Bildaufnahmen vom Einzug des Senats in den Sitzungssaal und von den Verfahrensbeteiligten möglich. Das Bildnis des Angeklagten ist bei Veröffentlichung oder Verbreitung - auch durch Weitergabe an andere Presseunternehmen - derart zu verpixeln oder auf andere Weise unkenntlich zu machen, dass seine Gesichtszüge und Haare nicht erkennbar sind. Ein anderweitiges Vorgehen bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung. Während der Verkündung der Entscheidung sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts unter folgenden Auflagen zulässig: 1. Zugelassen sind höchstens zwei TV- bzw. Filmkameras auf Stativen an festgelegten Plätzen im Sitzungssaal. Es sind geräuscharme Kameras zu verwenden. 2. Der Aufbau der Kameras ist spätestens 10 Minuten vor Beginn der Verkündung einer Entscheidung abzuschließen. 3. Während der Verkündung der Entscheidung sind die Kameras an ihren Plätzen zu belassen. Soweit aus technischen Gründen eine fortwährende Bedienung der Kameras unabdingbar ist, darf je Kamera eine Person bei dieser verbleiben. 4. Während der Verkündung der Entscheidung sind die Kameras ausschließlich auf die Richterbank zu richten. Kameraschwenks sind nur innerhalb des Bereichs der Richterbank zulässig. Aufnahmen der Verfahrensbeteiligten und der Zuhörerinnen und Zuhörer sind nicht zugelassen. 5. Nach dem Ende der Urteilsverkündung sind Kameras unverzüglich zu entfernen. Den Anweisungen des Gerichtspersonals ist Folge zu leisten. Für die Zulassung zu Ton- und Filmaufnahmen gelten die auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlichten Akkreditierungsbedingungen einschließlich der dortigen Regelungen zur Poolbildung. Interviews oder interviewähnliche Gespräche, insbesondere mit den Verfahrensbeteiligten, sind innerhalb des Sitzungssaals untersagt. Karlsruhe, den 5. November 2024
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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