BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 102/2023 Verhandlungstermin in Sachen III ZR 54/22 am 27. Juli 2023 um
9.30 Uhr, Saal N 004 über Entschädigung für coronabedingte Einnahmeausfälle eines Berufsmusikers
Der für das Amts- und Staathaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird am 27. Juli 2023 über den Entschädigungsanspruch eines Berufsmusikers wegen der in mehreren Corona-Verordnungen des Landes Baden - Württemberg ab dem 17. März 2020 angeordneten Versammlungs- und Veranstaltungsverbote verhandeln. Sachverhalt: Der Kläger betreibt ein Musik- und Filmproduktionsunternehmen und ist Leiter einer Musikgruppe. Seine Aufträge bestehen zu mehr als 90 Prozent aus Live-Auftritten. Er begehrt von dem beklagten Land Baden-Württemberg Entschädigung für Einnahmeausfälle, die ihm in dem Zeitraum von März bis Juli 2020 entstanden seien, weil er und seine Musikgruppe auf Grund von staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch verursachten COVID - 19-Krankheit nicht auf Veranstaltungen habe auftreten können. Das beklagte Land erließ ab dem 17. März 2020 auf der Grundlage von § 32 i.V.m. § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sukzessive mehrere Verordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus. Das zunächst angeordnete generelle Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen wurde in der Folgezeit gelockert. Ab dem 1. Juni 2020 waren unter Einhaltung bestimmter Schutzvorkehrungen und Hygienemaßnahmen wieder Kulturveranstaltungen jeglicher Art unter 100 Teilnehmern gestattet. Ab dem 1. Juli 2020 waren bei Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen sowie einem vorab festgelegten Programm bis zu 250 Teilnehmer zulässig. Bisheriger Prozessverlauf: Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er seine Ansprüche weiter. Vorinstanzen: Landgericht Stuttgart, Urteil vom 26. Februar 2021 – 7 O 285/20 Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 – 4 U 70/21 Die maßgeblichen Vorschriften lauten: Art. 14 GG – Eigentum, Erbrecht und Enteignung 1Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. 2Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. § 28 IfSG - Schutzmaßnahmen (1) 1Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 28a, 28b und 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. 2Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. § 32 IfSG – Erlass von Rechtsverordnungen 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 28b und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Karlsruhe, den 30. Juni 2023
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