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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Februar 2023 » Pressemitteilung Nr. 26/23 vom 9.2.2023

Siehe auch:  Beschluss des VI. Zivilsenats vom 28.3.2023 - VI ZR 225/21 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 26/2023

Verhandlungstermin am 14. Februar 2023 um 9.30 Uhr in Sachen

VI ZR 225/21 (Löschung der Eintragung über die Erteilung der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren in einer

Datenbank der Schufa)

Der unter anderem für Ansprüche nach der EU-Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat darüber zu entscheiden, ob ein Schuldner, dem vom Insolvenzgericht Restschuldbefreiung erteilt worden ist, von der Schufa die Löschung dieser Information in ihrer Datenbank grundsätzlich oder jedenfalls dann verlangen kann, wenn die Frist für die Speicherung dieser Information im öffentlichen bundesweiten Insolvenzportal abgelaufen ist.

Sachverhalt:

Der Kläger beantragte nach einer gescheiterten Selbständigkeit im September 2013 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Privatvermögen. Das Insolvenzverfahren wurde durchgeführt und dem Kläger wurde am 11. September 2019 die Restschuldbefreiung erteilt. Diese Information wurde auf dem zentralen, deutschlandweiten Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de (im Folgenden Insolvenzportal) veröffentlicht und von dort von der Schufa erhoben, um Vertragspartnern diese Daten bei Auskunftsanfragen zum Kläger mitzuteilen.

Der Kläger begehrte die Löschung der Daten von der Schufa, da die Verarbeitung zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen bei ihm führe. Eine uneingeschränkte Teilhabe am Wirtschaftsleben sei ihm nicht möglich. Er könne aufgrund des Eintrags kein Darlehen aufnehmen, keinen Mietkauf tätigen und keine Wohnung anmieten. Derzeit könne er nicht einmal ein Bankkonto eröffnen. Die Schufa wies die Ansprüche des Klägers zurück und verwies darauf, dass sie die Daten entsprechend den Verhaltensregeln des Verbandes "Die Wirtschaftsauskunfteien e.V." erst drei Jahre nach Speicherung lösche. Die Daten seien bonitätsrelevante Informationen und daher für die Vertragspartner der Schufa von berechtigtem Interesse.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht Kiel hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zum Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hatte Erfolg.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Löschung der Information über seine Restschuldbefreiung aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO habe, da die Datenverarbeitung durch die Beklagte spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach der Rechtskraft der Restschuldbefreiung nicht mehr rechtmäßig sei. Die Datenverarbeitung durch die Beklagte stelle sich nicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten als rechtmäßig dar. Die Verarbeitung der Informationen über die Restschuldbefreiung durch die Beklagte sei zumindest nach Ablauf der Löschungsfrist in § 3 InsBekV nicht zur Wahrung von berechtigten Interessen der Beklagten oder eines Dritten erforderlich. Es fehle insofern bereits an einem berechtigten Interesse, da es der grundsätzlichen gesetzgeberischen Wertung in § 3 InsBekV zuwiderlaufe. Dass eine weitere Speicherung dieser Daten nach Ablauf der Sechsmonatsfrist unter Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) alter Fassung von der Rechtsprechung für zulässig erachtet worden sei, sei unerheblich, weil diese Regelungen nicht in die Neufassung des BDSG überführt worden seien. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihre Datenverarbeitung den berechtigten Interessen eines Dritten im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO diene, weil der Dritte bekannt sein müsse und Allgemeininteressen nicht ausreichend seien. Auch die Verhaltensregeln des Verbandes vermöchten das Interesse der Beklagten an der Verarbeitung nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zu legitimieren, da diese bereits nach eigenem Verständnis nicht die Rechtmäßigkeit der dort geregelten Speicher- und Löschfristen indizierten.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Vorinstanzen:

LG Kiel – Urteil vom 12. Februar 2021 – 2 O 10/21

Schleswig-Holsteinisches OLG – Urteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3 InsBekV Löschungsfristen

(1) 1Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. 2Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.

(2) Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt.

Artikel 17 DS-GVO

Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft: …

d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.

Artikel 6 DS-GVO

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: …

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Karlsruhe, den 9. Februar 2023

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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