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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2023 » Pressemitteilung Nr. 215/23 vom 29.12.2023

Siehe auch:  Beschluss des 3. Strafsenats vom 31.10.2023 - 3 StR 306/23 -, Beschluss des 3. Strafsenats vom 30.11.2023 - 3 StR 306/23 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 215/2023

Verurteilung wegen eines in Syrien begangenen besonders schweren Kriegsverbrechens des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung rechtskräftig

Beschluss vom 31. Oktober 2023 – 3 StR 306/23

Das Kammergericht hat den Angeklagten wegen eines besonders schweren Kriegsverbrechens des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung in Tateinheit mit Mord und weiteren Delikten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat es die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Nach den vom Kammergericht getroffenen Feststellungen war der Angeklagte spätestens seit dem Jahr 2014 als bewaffneter Milizionär für eine palästinensische Gruppierung tätig, die sich im syrischen Bürgerkrieg auf Seiten des syrischen Regimes stellte und in einem aus einem palästinensischen Flüchtlingslager hervorgegangenen Damaszener Stadtteil agierte. Am 23. Februar 2014 überwachte der Angeklagte mit einer Gruppe weiterer regimetreuer Milizionäre die Ausgabe von Hilfsgütern an unbewaffnete zivile Einwohner. Aus Wut darüber, dass ein Neffe zwei Tage zuvor durch oppositionelle Kämpfer getötet worden war, schoss er mit einer Panzerabwehrwaffe einen Sprengkopf in die Ansammlung von über hundert Menschen. Durch die Explosion wurden mindestens vier Menschen getötet und zwei weitere - die beiden Nebenkläger - schwer verletzt.

Der Angeklagte hat mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend gemacht und hierbei insbesondere die Beweiswürdigung beanstandet.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten verworfen, da die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

Kammergericht - Urteil vom 23. Februar 2023 - (2) 3 StE 7/22-4 (1/22)

Karlsruhe, den 29. Dezember 2023

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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