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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2023 » Pressemitteilung Nr. 195/23 vom 22.11.2023

Siehe auch:  Beschluss des 5. Strafsenats vom 12.10.2023 - 5 StR 391/23 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 195/2023

Urteil des Landgerichts Hamburg wegen Mordes an

einem 28-jährigen Brasilianer rechtskräftig

Beschluss vom 12. Oktober 2023 – 5 StR 391/23

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2023 die Verurteilung des mittlerweile 49 Jahre alten Angeklagten durch das Landgericht Hamburg wegen der Tötung eines 28 Jahre alten, aus Brasilien stammenden Mannes bestätigt. Das seit 2016 in Deutschland lebende spätere Opfer war Ende September 2019 als vermisst gemeldet und durch seine Familienangehörigen mittels öffentlich ausgehängter Plakate und Aufrufe in sozialen Netzwerken gesucht worden. Sein Leichnam wurde im Januar 2020 im Gästezimmer der Hamburger Wohnung des Angeklagten entdeckt.

Das Landgericht hatte den Angeklagten deshalb bereits im ersten Rechtsgang am 22. April 2021 wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Übergriff schuldig befunden, ihn zudem wegen Taten zum Nachteil eines anderen Geschädigten verurteilt und eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe verhängt. Es war zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte das Opfer in seiner Wohnung mit Drogen betäubt hatte, um an ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen. Als dieses erwachte und zu schreien begann, habe er gewaltsam auf den Mann eingewirkt, um eine Alarmierung der Nachbarschaft und der Polizei zu verhindern. Im Laufe der Nacht sei der Mann aufgrund einer von mehreren möglichen, jedenfalls von dem Angeklagten herbeigeführten Todesursachen verstorben. Das Landgericht hatte ihn auf wahldeutiger Tatsachengrundlage wegen Mordes verurteilt. Auf seine Revision hatte der Bundesgerichtshof die der Verurteilung wegen Mordes zugrundeliegende Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft beanstandet und die Sache insoweit mit Beschluss vom 24. Mai 2022 (Aktenzeichen 5 StR 464/21) zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Das nunmehr mit dem Verfahren befasste Schwurgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte sein unter Drogen gesetztes Opfer zur Verdeckung des versuchten sexuellen Übergriffs mit einem Bettbezug erstickte. Es hat ihn deshalb mit Urteil vom 3. April 2023 wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch schuldig gesprochen und gegen ihn unter Einbeziehung der bereits rechtskräftigen Freiheitsstrafen unter anderem wegen schwerer Vergewaltigung und versuchter sexueller Nötigung zum Nachteil des weiteren Geschädigten eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe verhängt.

Die auf die Revision des Angeklagten erfolgte Überprüfung des Urteils durch den 5. Strafsenat hat lediglich zu einer Korrektur des Urteilstenors geführt und im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

Landgericht Hamburg – Urteil vom 3. April 2023 – 621 Ks 13/22

Die maßgeblichen Vorschriften aus dem StGB:

§ 211 Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,

(3) …

(4) …

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,

(6) …

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. …

2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder

3. …

Karlsruhe, den 22. November 2023

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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