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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen vom 10. Januar 2022 » Pressemitteilung Nr. 3/22 vom 10.1.2022

Siehe auch:  Urteil des IV. Zivilsenats vom 26.1.2022 - IV ZR 144/21 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 3/2022

Verhandlungstermin am 26. Januar 2022, 9:00 Uhr, Saal E 101, in der Sache IV ZR 144/21 (Betriebsschließungsversicherung)

Hier: Akkreditierungsbedingungen für Medienvertreterinnen und Medienvertreter und Hinweise für interessierte Bürgerinnen und Bürger

A.

Aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus ist die Anzahl der verfügbaren Sitzplätze für den Verhandlungstermin am 26. Januar 2022, 9:00 Uhr, Karlsruhe, Herrenstraße 45a, Sitzungssaal E 101 (siehe Pressemitteilung Nr. 229/2021) und die etwaige Verkündung einer Entscheidung am selben Tage reduziert. Gemäß den geltenden Hausverfügungen der Präsidentin des Bundesgerichtshofs ist zur Eindämmung der Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus und insoweit zur Einhaltung des empfohlenen Sicherheitsabstands von mindestens 1,50 m weiterhin angeordnet, dass im Zuhörerbereich der Sitzungssäle nur jeder vierte Stuhl besetzt werden darf und zudem - soweit vorhanden - jede zweite Stuhlreihe entfernt wird. Da somit am Terminstag im Sitzungssaal im Zuhörerbereich voraussichtlich nur etwa 18 Sitzplätze zur Verfügung stehen werden (11 für Bürgerinnen und Bürger und 7 für die Presse), wird womöglich nicht für alle Personen, die als Zuschauer und/oder Medienvertreter an der mündlichen Verhandlung sowie einem etwa am selben Tage stattfindenden Termin zur Verkündung einer Entscheidung teilnehmen möchten, ein Sitzplatz bereitgehalten werden können.

B.

Auf der Grundlage der sitzungspolizeilichen Anordnung der Vorsitzenden des IV. Zivilsenats gelten folgende Regelungen für den Zutritt zu der mündlichen Verhandlung und der etwaigen Entscheidungsverkündung am selben Tage. Hiervon abweichende Angaben auf der Homepage des Bundesgerichtshofs haben keine Geltung.

I. Zugang zu der Verhandlung und der etwaigen Verkündung

1. Die Zuhörer und Zuhörerinnen sowie Medienvertreter und Medienvertreterinnen werden nur in den Sitzungssaal eingelassen, wenn sie nachweisen, dass sie gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus) vollständig geimpft oder von einer derartigen Infektion genesen sind, oder wenn sie einen negativen Antigentest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, bzw. PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, vorlegen. Selbsttests sind nicht zugelassen.

2. Über die in der Hausverfügung der Präsidentin für das Gelände des Bundesgerichtshofs angeordnete Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske hinausgehend ist während der gesamten Dauer des Aufenthalts innerhalb des Sitzungssaals eine FFP2-Maske zu tragen.

3. Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden.

II. Anmeldeverfahren für Bürgerinnen und Bürger

1. Für Personen, die als Zuhörerinnen und Zuhörer an der mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2022 und der etwaigen Verkündung am selben Tage teilnehmen möchten, sind im Sitzungssaal 11 Plätze reserviert. Es wird ein Anmeldeverfahren durchgeführt, das über den Besucherdienst des Bundesgerichtshofs abgewickelt wird. Interessierte Personen können in dem Zeitraum 12. Januar 2022, 12:00 Uhr, bis 19. Januar 2022, 12:00 Uhr ihren Teilnahmewunsch per E-Mail an verhandlungsbesuch@bgh.bund.de mitteilen.

2. Pro Anmeldung kann nur eine Person berücksichtigt werden. Gruppen-Anmeldungen sind nicht möglich.

3. Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und die Erreichbarkeit (per Telefon oder E-Mail) anzugeben. Die Informationen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) im Rahmen des Anmeldeverfahrens können der Internetseite des Bundesgerichtshofs unter "Datenschutz" entnommen werden.

4. Die Vergabe der Zuhörerplätze erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs sowie unter Beachtung der für Medienvertreter reservierten Plätze (s. Ziff. III).

III. Akkreditierungsverfahren für Medienvertreterinnen und –vertreter

1. Für Medienvertreterinnen und -vertreter sind im Sitzungssaal insgesamt 7 Sitzplätze reserviert, davon 3 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz. Außerdem stehen 25 Plätze im gesonderten Medienarbeitsraum zur Verfügung. Die Plätze werden nach der Reihenfolge der Anmeldung vergeben und – je Medienorgan (also z. B. eine bestimmte Zeitung, ein bestimmter Rundfunk- oder Fernsehsender) nur ein Platz – zunächst im Sitzungssaal, sodann im Medienarbeitsraum verteilt.

2. Für Medienvertreter und Medienvertreterinnen wird ein gemeinsames Akkreditierungsverfahren für den Zugang zum Sitzungssaal und zum Medienarbeitsraum über die Pressestelle des Bundesgerichtshofs durchgeführt, sodass es nur einer Anmeldung bedarf. Das Akkreditierungsverfahren beginnt am 12. Januar 2022, 12:00 Uhr und endet am 19. Januar 2022, 12:00 Uhr. Vor Beginn und nach Ablauf der Frist sind keine Akkreditierungen möglich.

Für Akkreditierungsgesuche ist das bereitgestellte Online-Formular zu benutzen. Das Formular muss vollständig ausgefüllt sein. Zudem ist innerhalb der Akkreditierungsfrist eine Kopie des gültigen Presseausweises nachzureichen per E-Mail an die Adresse akkreditierungen@bgh.bund.de oder per Telefax an die Rufnummer +49 721 159-715599.

Die Mitglieder der Justizpressekonferenz Karlsruhe e.V. können ihr Akkreditierungsgesuch formlos an die Adresse akkreditierungen@bgh.bund.de übermitteln. Das gilt nicht, soweit die Akkreditierung zum Zwecke der Fertigung von Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder für Tonaufnahmen erfolgt. In diesem Fall ist ebenfalls das bereitgestellte Online-Formular zu benutzen.

Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Nach Ablauf der Frist versendet die Pressestelle des Bundesgerichtshofs eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung. Die Informationen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens entnehmen Sie bitte der Internetseite des Bundesgerichtshofs unter Datenschutz.

3. Für die 7 im Verhandlungssaal vorhandenen Medienplätze gilt: Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los. Die anschließende Verteilung der Sitzplätze erfolgt nach demselben System. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Eingangs des Akkreditierungsgesuchs.

4. Mitglieder der JPK, die keinen der für sie im Sitzungssaal reservierten Plätze erhalten haben, nehmen an der Verteilung der übrigen für die Presse im Sitzungssaal reservierten Plätze teil.

5. Sind alle Medienplätze im Sitzungssaal vergeben, nehmen die überzähligen Akkreditierungsgesuche automatisch an der Verteilung der Plätze im Medienarbeitsraum teil. Medienvertreter, die einen Sitzplatz im Medienarbeitsraum bevorzugen, werden gebeten, dies bei der Akkreditierung mitzuteilen, damit der etwaige Sitzplatz im Sitzungssaal anderweitig vergeben werden kann.

IV. Ton- und Bildaufnahmen

1. Für Bildaufnahmen vom Einzug des Senats vor der Verhandlung und etwaigen Verkündung sind Foto- und Filmaufnahmen (Bildaufnahmen) zugelassen. Während der etwaigen Verkündung am selben Tage sind Ton- und Filmaufnahmen zulässig. Aufnahmen dürfen nur von den im jeweiligen Medienpool zugelassenen Kamerateams und Fotografen gefertigt werden.

2. Es werden vier Medienpools gebildet. Zugelassen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privater Sender mit jeweils einer Kamera) sowie zwei Fotografen (ein Agenturfotograf und ein freier Fotograf). Übersteigt die Anzahl der zwischen dem 12. Januar 2022, 12:00 Uhr und 19. Januar 2022, 12:00 Uhr eingehenden Anmeldungen die Zahl der im jeweiligen Medienpool zur Verfügung stehenden Plätze, ist Voraussetzung für eine Zulassung die im Akkreditierungsgesuch erklärte Bereitschaft zur Übernahme der Poolführerschaft. Der jeweilige Poolführer ist verpflichtet, abgelehnten Bewerbern des Medienpools die gefertigten Aufnahmen auf Anfrage unverzüglich in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Zulassung zum jeweiligen Medienpool und gegebenenfalls die Vergabe der Poolführerschaft erfolgen nach der Reihenfolge des Eingangs des Akkreditierungsgesuchs; bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los. Akkreditierungsgesuche, die vor Beginn oder nach Ablauf der Akkreditierungsfrist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

3. Bildaufnahmen dürfen nur von den zugewiesenen Plätzen aus gefertigt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank und das Filmen von Akten sind nicht gestattet. Bei der Entscheidungsverkündung sind Kameras ausschließlich auf die Richterbank zu richten. Kameraschwenks sind nur innerhalb der Richterbank zulässig.

4. Interviews oder interviewähnliche Gespräche, insbesondere mit den Verfahrensbeteiligten, sind innerhalb des Sitzungssaals untersagt.

5. Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung. Aufgrund der im Januar 2022 beginnenden Baumaßnahmen auf dem Gelände des Bundesgerichtshofs können keine Standplätze fest vergeben und zugesagt werden. Ein etwaiger Bedarf ist gleichwohl im Akkreditierungsgesuch anzugeben. Es werden folgende Angaben benötigt: Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über den Bundesgerichtshof bezogen werden soll. Nachgereicht werden können die Namen, Geburtsdaten und Personalausweisnummern der begleitenden Techniker sowie die Fahrzeugdaten.

Karlsruhe, den 10. Januar 2022

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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