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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2022 » Pressemitteilung Nr. 64/22 vom 20.5.2022

Siehe auch:  Beschluss des 5. Strafsenats vom 11.5.2022 - 5 StR 56/22 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 64/2022

Verurteilung zweier Angeklagter wegen rechtsradikaler Übergriffe auf Ausländer beim Dresdener Stadtfest rechtskräftig

Beschluss vom 11. Mai 2022 – 5 StR 56/22

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen zweier Angeklagter gegen ein Urteil des Landgerichts Dresden verworfen. Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung (einen der beiden zudem wegen vorsätzlicher Körperverletzung) zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Dieses Urteil ist mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs rechtskräftig.

Nach den Urteilsfeststellungen überfielen die Angeklagten aus rechtsradikaler Gesinnung heraus mit etwa 20 gleichdenkenden Mittätern in der Nacht vom 20. auf den 21. August 2016 zielgerichtet zwei Gruppen friedlicher Ausländer auf dem Dresdener Stadtfest. Sie wollten in Art einer "Bürgerwehr" Gewalt gegen Geflüchtete ausüben. Die Überfallenen erlitten teils schwere, potentiell lebensgefährliche Verletzungen und leiden teilweise heute noch unter den Tatfolgen.

Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Vorinstanz:

LG Dresden – Urteil vom 23. Juli 2021 – 15 KLs 373 Js 147/18

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 224 StGB Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,

2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,

3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,

4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Karlsruhe, den 20. Mai 2022

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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