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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat August 2021 » Pressemitteilung Nr. 156/21 vom 16.8.2021

Siehe auch:  Urteil des 5. Strafsenats vom 29.10.2021 - 5 StR 443/19 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 156/2021

Hauptverhandlung am Montag, den 11. Oktober 2021,

10.00 Uhr, in Sachen 5 StR 443/19 im Gebäude des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig

("Infinus-Verfahren")

Das Landgericht Dresden hat fünf ehemalige Verantwortliche der Infinus-Unternehmensgruppe wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug und einen weiteren Mitarbeiter wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zum Kapitalanlagebetrug zu Freiheitsstrafen zwischen vier Jahren und sechs Monaten und acht Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen.

Nach den Urteilsfeststellungen unterhielten die Angeklagten ein aus mehreren Unternehmen bestehendes "Schneeballsystem". Hierfür wurden Anleger geworben, indem diesen Scheingewinne vorgetäuscht wurden, obwohl die Anlagegesellschaft tatsächlich nicht über ein tragfähiges Geschäftskonzept verfügte. Irrtumsbedingt investierten die geschädigten Anleger im von der Anklage umfassten Tatzeitraum in Anleihen und Nachrangdarlehen im Gesamtvolumen in Höhe von 541.947.300 Euro, wovon bis zur Einstellung des Geschäftsbetriebs lediglich ein Teil zur Rückzahlung gelangte.

Gegen dieses Urteil richten sich die mit der Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen geführten Revisionen der Angeklagten, über die der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 11. Oktober 2021 um 10.00 Uhr im Gebäude des Bundesverwaltungsgerichts (Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, Großer Sitzungssaal) verhandeln wird. Als Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist der 29. Oktober 2021, 10.30 Uhr, ebenfalls im Großen Sitzungssaal des Bundesverwaltungsgerichts, in Aussicht genommen.

Vorinstanz:

Landgericht Dresden - Urteil vom 9. Juli 2018 – 5 KLs 100 Js 7387/12

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 263 StGB (Betrug):

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(…)

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

§ 264a StGB (Kapitalanlagebetrug):

(1) Wer im Zusammenhang mit

1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder

2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,

in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(…)

§ 27 StGB (Beihilfe):

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(…)

Karlsruhe, den 16. August 2021

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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