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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2021 » Pressemitteilung Nr. 42/21 vom 25.2.2021

Siehe auch:  Urteil des 3. Strafsenats vom 25.2.2021 - 3 StR 204/20 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 42/2021

Verurteilung wegen Inbrandsetzung einer zur Unterbringung

von Flüchtlingen bestimmten Sporthalle in Nauen am

24./25. August 2015 rechtskräftig

Urteil vom 25. Februar 2021 – 3 StR 204/20

Das Landgerichts Potsdam hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung unter Einbeziehung der Strafen aus einer vorangegangenen Aburteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten sowie wegen Brandstiftung und Sachbeschädigung zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte, der seit Jahren zu den führenden Köpfen der rechten Szene in seiner Heimatstadt Nauen zählte, in der Nacht vom 24. auf den 25. August 2015 eine Sporthalle in Brand gesetzt, in der übergangsweise etwa 150 der Stadt zugewiesene Flüchtlinge untergebracht werden sollten. Dies wollte der Angeklagte, der zuvor vergeblich versucht hat, die Aufnahme von Flüchtlingen auf politischen Wege zu verhindern, durch Beschädigung der Halle unmöglich machen. Die Halle brannte komplett aus. Ihr Wiederaufbau kostete 3,9 Millionen Euro. Bereits zuvor hatte der Angeklagte am 12. Februar 2015 den – vorübergehenden – Abbruch der Stadtverordnetenversammlung erzwungen, bei der über den Standort eines künftigen Wohnheims für Flüchtlinge entschieden werden sollte, indem er mit mindestens 50 Gleichgesinnten vor der Fensterfront des Versammlungsraumes lautstark ausländerfeindliche Parolen skandiert und gegen die Fenster geschlagen hatte, so dass diese vibriert hatten.

Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, die sie auf die Bildung der Gesamtstrafe beschränkt hat. Der Angeklagte hat sich mit seinem Rechtsmittel, mit der er zwei Verfahrensrügen erhoben und sachlichrechtliche Mängel geltend gemacht hat, gegen seine Verurteilung gewandt.

Die durch die Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat hat hinsichtlich des Schuldspruchs und der Einzelstrafen keinen Rechtsfehler ergeben. Das Urteil ist insoweit rechtskräftig. Lediglich die Gesamtstrafe ist aufgehoben worden. Sie muss nun neu gebildet werden.

Vorinstanz:

LG Potsdam 25 KLs 6/18 - Urteil vom 2. Oktober 2019

Karlsruhe, den 25. Februar 2021

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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