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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat März 2020 » Pressemitteilung Nr. 25/20 vom 9.3.2020

Siehe auch:  Urteil des VI. Zivilsenats vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 25/2020

Mündliche Verhandlung im VW-Verfahren am 5. Mai 2020 (VI ZR 252/19): Akkreditierungsbedingungen für Medienvertreter

> Achtung Änderung! Aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) musste die Anzahl der verfügbaren Sitzplätze sowohl im Sitzungssaal als auch im Medienarbeitsraum erheblich reduziert werden, damit die erforderlichen Sicherheitsabstände zwischen den einzelnen Personen gewahrt werden. Die ursprünglich angegebene Anzahl von Sitzplätzen hat damit keine Gültigkeit mehr. Zudem werden nur 3 Medienpools gebildet: TV-ör (eine Kamera), TV-privat (eine Kamera), Fotograf (eine Kamera). Karlsruhe, 7. April 2020

Verhandlungstermin am 5. Mai 2020, 9.30 Uhr, Sitzungssaal E 101, Herrenstraße 45a, Karlsruhe in dem VW-Verfahren siehe Pressemitteilung Nr. 166/19 gelten folgende Akkreditierungsbedingungen für Medienvertreter:

Akkreditierung

Das Akkreditierungsverfahren beginnt am Dienstag, 10. März 2020, 9.00 Uhr und endet am Dienstag, 28. April 2020, um 12:00 Uhr. Nach Ablauf der Frist sind keine Akkreditierungen mehr möglich.

Für Akkreditierungsgesuche ist das bereitgestellte Formular https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Presse/akkreditierungsformular_VI_ZR_252_19.pdf?__blob=publicationFile zu benutzen. Das Formular muss vollständig ausgefüllt sein. Zudem ist eine Kopie des gültigen Presseausweises beizufügen. Das Akkreditierungsgesuch kann per E-Mail an die Adresse dieselverfahren@bgh.bund.de oder per Telefax an die Rufnummer +49 (721) 159-715599 übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt.

Die Mitglieder der Justizpressekonferenz Karlsruhe e.V. können ihr Akkreditierungsgesuch formlos an die Adresse dieselverfahren@bgh.bund.de übermitteln. Das gilt nicht, soweit die Akkreditierung zum Zwecke der Fertigung von Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen erfolgt. In diesem Fall ist ebenfalls das bereitgestellte Formular https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Presse/akkreditierungsformular_VI_ZR_252_19.pdf?__blob=publicationFile zu benutzen.

Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Einige Tage nach Ablauf der Frist versendet die Pressestelle des Bundesgerichtshofs eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung. Die Informationen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens entnehmen Sie bitte der Internetseite des Bundesgerichtshofs unter Datenschutz.

Verfügbare Sitzplätze und Sitzplatzvergabe

Für Medienvertreter stehen im Sitzungssaal insgesamt 30 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 8 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Die Sitzplätze im Sitzungssaal werden nach der Reihenfolge des Akkreditierungseingangs vergeben. Aufgrund der begrenzten Kapazität steht im Sitzungssaal nur ein Platz je Medienorganisation zur Verfügung.

Soweit Medienvertreter in dem Sitzungssaal keinen Platz finden, können sie die mündliche Verhandlung im Medienarbeitsraum im Foyer der Bibliothek verfolgen. Es findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt. In dem Medienarbeitsraum stehen 120 Sitzplätze zur Verfügung; Steckdosen für Laptops sind nur in begrenzter Zahl vorhanden.

Die Verfügbarkeit von mobilen Telefon- und Datennetzen kann nicht garantiert werden.

Ergänzende Regelungen für den Sitzungssaal und den Medienarbeitsraum

Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Computern im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.

Im Medienarbeitsraum (Foyer der Bibliothek) dürfen während der mündlichen Verhandlung elektronische Geräte (Laptops, Tablets, Smartphones, Handys) nur zur Eingabe von Text und nicht zur Sprachkommunikation (Telefonate, Diktate, usw.) verwendet werden. Die Benutzung ist nur im Stumm-/Lautlos-Modus zulässig. Soweit der Betrieb im Einzelfall Störungen verursacht, ist eine Untersagung der Weiternutzung möglich. Tonaufnahmen von der mündlichen Verhandlung sind unzulässig.

Foto- und Fernsehaufnahmen; Pool-Bildung

1. Vor Beginn der mündlichen Verhandlung sind Foto- und Filmaufnahmen vom Einzug des Senats in den Sitzungssaal nur von den im jeweiligen Medienpool zugelassenen Kamerateams und Fotografen zulässig. Danach haben Fotografen und Kamerateams den Sitzungssaal unverzüglich und unaufgefordert zu verlassen. Zum Aufenthalt steht der Vorraum vor dem Sitzungssaal zur Verfügung. Die Nutzung von Stativen im Sitzungssaal ist aus Platzgründen nicht möglich.

2. Es werden vier Medienpools gebildet: TV-ör (zwei Kameras), TV-privat (acht Kameras), Foto-Agentur (vier Kameras), Foto-frei (zwei Kameras).

Melden sich mehr Filmteams und/oder Fotografen an, als Plätze im jeweiligen Medienpool zur Verfügung stehen, ist Voraussetzung für eine Zulassung die im Akkreditierungsgesuch erklärte Bereitschaft zur Übernahme der Poolführerschaft. Poolführer verpflichten sich, abgelehnten Bewerbern des jeweiligen Medienpools ihre Foto- und Filmaufnahmen von dem Einzug des Senats in den Sitzungssaal auf Anfrage unverzüglich in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Zulassung zum jeweiligen Medienpool und ggfs. die Vergabe der Poolführerschaft erfolgen nach der Reihenfolge des Eingangs des Akkreditierungsgesuchs; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los.

3. Für die Positionierung der Kameras und während der Aufnahmen ist den Anweisungen der Mitarbeiterinnen der Pressestelle und der Wachtmeister Folge zu leisten. Der Aufenthalt hinter der Richterbank und das Filmen von Akten ist nicht gestattet. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuscharmen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.

4. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal lediglich für den Zeitraum von 30 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen steht der Raum vor dem Sitzungssaal zur Verfügung.

Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung. Falls Standplätze benötigt werden, ist dies bereits mit dem Akkreditierungsgesuch im bereitgestellten Formular https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Presse/akkreditierungsformular_VI_ZR_252_19.pdf?__blob=publicationFile anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben.

Nachgereicht werden können die Namen, Geburtsdaten und Personalausweisnummern der begleitenden Techniker sowie die Fahrzeugdaten. Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über den Bundesgerichtshof bezogen werden soll.

Karlsruhe, den 9. März 2020

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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