Der Bundesgerichtshof

PRESSEMITTEILUNGEN
 
XML RSS

Dokumentsuche

Datum

Nummer

Suchbegriff

[Icon: Dreieck] Hilfe

 

Kalender

Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2020 » Pressemitteilung Nr. 27/20 vom 11.3.2020

Siehe auch:  Urteil des V. Zivilsenats vom 26.6.2020 - V ZR 173/19 -

vorheriges DokumentDokumentlistenächstes Dokument

Druckansicht

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 27/2020

Verhandlungstermin am 13. März 2020 in Sachen

V ZR 173/19 (Lärmbelästigung nach Austausch des Fußbodenbelags) um 9.00 Uhr

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat verhandelt über ein Verfahren, in dem ein Wohnungseigentümer von dem Eigentümer der darüber liegenden Wohnung Maßnahmen des Trittschallschutzes verlangt, nachdem infolge des Austauschs des Bodenbelags in dieser Wohnung (Fliesen statt Teppichboden) die Trittschalldämmung wegen eines Mangels des Gemeinschaftseigentums den schallschutztechnischen Mindestanforderungen nicht mehr genügt.

Sachverhalt:

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnung des Klägers befindet sich im zweiten Obergeschoss des 1962 errichteten Hauses, die Wohnung des Beklagten in dem darüber liegenden Dachgeschoss. Dieses war 1995 zu Wohnraum ausgebaut und mit Teppichboden ausgestattet worden.

2008 ließ der Beklagte den Teppichboden durch Fliesen ersetzen. Der Kläger macht geltend, seitdem komme es in seiner Wohnung zu unzumutbaren Lärmbelästigungen durch Trittschall. Ein im Jahr 2013 von der Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft in Auftrag gegebenes Gutachten ergab, dass die Trittschalldämmung der Wohnungstrenndecke mit dem Fliesenbelag nicht den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspricht. Der Antrag des Klägers, eine schallschutztechnisch den anerkannten Regeln der Technik genügende Trenndecke zwischen den Wohnungen der Parteien herstellen zu lassen, wurde in der Wohnungseigentümerversammlung vom 8. April 2014 abgelehnt.

Mit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten, in dessen Wohnung Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag mit einem Trittschallverbesserungsmaß von mindestens 15 dB zu verlegen, hilfsweise durch geeignete Maßnahmen einen Normtrittschallpegel des Fußbodens von = 53 dB herzustellen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Das Landgericht hat das Urteil geändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung den Beklagten verurteilt, in seiner Wohnung durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Trittschall 53 dB nicht übersteigt.

Das Landgericht meint, der Kläger könne von dem Beklagten gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3 WEG Maßnahmen verlangen, durch die der Trittschallpegel von 53 dB gemäß der DIN 4109 in der zum Zeitpunkt des Dachgeschossausbaus geltenden Ausgabe von 1989 eingehalten wird.

Zwar entspreche die im Gemeinschaftseigentum stehende Wohnungstrenndecke nicht den Anforderungen der DIN 4109 aus dem Jahr 1989. Gleichwohl sei der Beklagte für den unzureichenden Trittschallschutz verantwortlich. Denn infolge der Entfernung des Teppichbodens und der Verlegung von Fliesen habe sich der Trittschallpegel um 13 bis 15 dB auf Werte von 66 bis 67 dB verschlechtert. Zwar könne jeder Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Bodenbelag durch einen anderen ersetzen. Führe dies aber zu Trittschallbelästigungen in der darunterliegenden Wohnung und gingen diese über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß gemäß § 14 Nr. 1 WEG hinaus, sei er Störer und zur Beseitigung dieser Einwirkung verpflichtet. Er müsse nicht die Schallschutzqualität der Wohnungstrenndecke verbessern. Es könne von ihm jedoch verlangt werden, durch die Art des Bodenbelags das Schallschutzniveau wiederherzustellen, das vor der Veränderung bestanden habe. Der Kläger könne sich nicht durch den Hinweis auf die Mangelhaftigkeit der Geschossdecke entlasten, wenn er mit weit weniger aufwändigen Maßnahmen, etwa durch die Verlegung von Teppichboden anstelle der Fliesen, den notwendigen Schallschutz herbeiführen könne. Von den Wohnungseigentümern vorzunehmende Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum, etwa die Verlegung eines schwimmenden Estrichs, würden weitaus höhere Kosten verursachen.

Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision möchte der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf – Urteil vom 27. Juni 2019 – 19 S 152/18

AG Mönchengladbach – Urteil vom 28. November 2018 – 36 C 438/17

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 14 WEG

Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:

1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;

(…)

§ 15 Abs. 3 WEG

Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.

§ 1004 BGB

(1) 1Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. (…)

Karlsruhe, den 11. März 2020

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Druckansicht