Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 24/2020

Termin zur Hauptverhandlung am 23. April 2020, 9.30 Uhr in Sachen 4 StR 482/19 (über die Revisionen der Angeklagten gegen

das zweite Urteil im "Berliner Raser-Fall")

Akkreditierungsanmeldung: siehe Pressemitteilung Nr. 069/2020

Der u.a. für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Revisionen der beiden zur Tatzeit 24 und 26 Jahre alten Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin, das im zweiten Rechtsgang ergangen ist, zu entscheiden.

Das Landgericht Berlin hatte die beiden Angeklagten im 1. Rechtsgang (unter anderem) wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revisionen der Angeklagten hatte der 4. Strafsenat das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen – insoweit wird auf die Presseerklärung vom 1. März 2018 (Nr. 45/2018) verwiesen.

Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht Berlin die beiden Angeklagten erneut wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und Sperrfristen für deren Wiedererteilung auf fünf Jahre festgesetzt.

Nach den neuen Feststellungen des Landgerichts führten die beiden Angeklagten am 1. Februar 2016 gegen 0.30 Uhr in Berlin entlang des Kurfürstendamms und der Tauentzienstraße ein spontanes Autorennen durch. Sie fuhren nach einer Fahrtstrecke von über eineinhalb Kilometern nahezu gleichzeitig bei Rotlicht in den Bereich der Kreuzung Tauentzienstraße/Nürnberger Straße ein. Im Kreuzungsbereich kollidierte der auf der rechten Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von 160 bis 170 km/h fahrende Angeklagte mit einem Kraftfahrzeugführer, der bei grünem Ampellicht von rechts aus der Nürnberger Straße kommend in die Kreuzung eingefahren war; dieser erlag noch am Unfallort seinen schweren Verletzungen. Durch die Wucht der Kollision wurde das Fahrzeug dieses Angeklagten zudem nach links abgelenkt und prallte auf das neben ihm fahrende Fahrzeug des Mitangeklagten, woraufhin das Fahrzeug des Mitangeklagten gegen ein Hochbeet stieß und anschließend durch die Luft katapultiert wurde. Hierdurch wurde die Beifahrerin im Fahrzeug des Mitangeklagten verletzt.

Das Landgericht hat für den Angeklagten, der den Unfall unmittelbar verursacht hat, ein vorsätzliches Tötungsdelikt angenommen und das Vorliegen von drei Mordmerkmalen (Heimtücke, niedrige Beweggründe und ein gemeingefährliches Mittel) bejaht. Den Mitangeklagten hat es wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes verurteilt, wobei es auch für ihn von einem bedingten Tötungsvorsatz und vom Vorliegen von drei Mordmerkmalen ausgegangen ist.

Die Angeklagten wenden sich mit ihren Revisionen gegen ihre Verurteilung.

Vorinstanz:

Landgericht Berlin - Urteil vom 26. März 2019 – (532 Ks) 251 Js 52/16 (9/18)

Karlsruhe, den 3. März 2020

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