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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat August 2019 » Pressemitteilung Nr. 108/19 vom 19.8.2019

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 108/2019

Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf wegen in Syrien

begangener Kriegsverbrechen rechtskräftig

Beschluss vom 6. August 2019 - 3 StR 228/19

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen Mordes, wegen mehrerer Fälle des erpresserischen Menschenraubs und wegen einer Vielzahl von Kriegsverbrechen gegen Personen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten verworfen.

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts beteiligte sich der Angeklagte im Jahr 2012 in Aleppo mit einer von ihm angeführten Miliz an den Kämpfen gegen die Streitkräfte der syrischen Regierung. Zugleich nutzte er die Bürgerkriegswirren dazu, sich mit Hilfe seiner Miliz durch Plünderungen, Diebstähle und Entführungen zu bereichern. Er nahm insgesamt sieben Personen gefangen und verschleppte sie in von ihm geführte Gefängnisse, um sie dort bis zur Zahlung des von ihm geforderten Lösegeldes festzuhalten. Um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen, misshandelten der Angeklagte oder seine Milizionäre die Opfer unter anderem durch Schläge mit Stöcken oder dicken Kupferkabeln sowie unter Anwendung verschiedener Foltermethoden. Nachdem einem der Gefangenen die Flucht gelungen war, war der Angeklagte darüber so verärgert und wütend, dass er einen ebenfalls in seinem Gewahrsam befindlichen Bruder des Geflohenen so lange misshandelte, bis dieser aufgrund seiner Verletzungen verstarb.

Der Angeklagte hat mit seinem Rechtsmittel die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Die Überprüfung durch den 3. Strafsenat hat keinen Rechtsfehler ergeben. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht ist rechtsfehlerfrei geführt worden. Die von ihm getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Auch die verhängte Strafe ist nicht zu beanstanden.

Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

OLG Düsseldorf - III - 5 StS 3/16 - Urteil vom 24. September 2018

Karlsruhe, den 19. August 2019

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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