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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen vom 27. Juni 2018 » Pressemitteilung Nr. 108/18 vom 27.6.2018

Siehe auch:  Urteil des 4. Strafsenats vom 6.9.2018 - 4 StR 87/18 -, Beschluss des 4. Strafsenats vom 30.8.2018 - 4 StR 87/18 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 108 /2018

Hauptverhandlung am 30. August 2018, 9.30 Uhr in der Strafsache 4 StR 87/18 (Tötungs- und Sexualdelikt zum Nachteil einer chinesischen Studentin in Dessau-Roßlau)

Das Landgericht Dessau-Roßlau hat die zum Tatzeitpunkt 20-jährige Angeklagte wegen sexueller Nötigung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und sie vom Vorwurf des Mordes freigesprochen. Gegen den gleichaltrigen Mitangeklagten hat es wegen Mordes und Vergewaltigung unter Anwendung des allgemeinen Strafrechts eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Gegenstand der Hauptverhandlung am 30. August 2018 vor dem 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs werden nur die Revisionen sein, welche die Angeklagte betreffen. Über das Rechtsmittel des Mitangeklagten wird der Senat gesondert befinden.

Nach den Feststellungen des Landgerichts veranlasste der Mitangeklagte die Angeklagte, eine beliebige fremde Frau anzusprechen und sie unter einem Vorwand in die gemeinsame Wohnung zu locken, um gemeinsam, erforderlichenfalls gewaltsam, sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen. Der Aufforderung kam die Angeklagte nach, indem sie eine auf ihrer Joggingrunde befindliche chinesische Studentin wahrheitswidrig bat, ihr beim Transport von Kartons zu helfen. Als die Studentin der Angeklagten in das Haus folgte, bemächtigte sich der Mitangeklagte sogleich des Opfers und versuchte noch im Treppenhaus mit Unterstützung der Angeklagten sexuelle Handlungen an der sich wehrenden Frau vorzunehmen. Sodann zerrte der Mitangeklagte das Opfer in eine leerstehende Wohnung im 1. Obergeschoss des Hauses. Dort kam es im Beisein der Angeklagten unter fortwährender Anwendung von Gewalt durch den Mitangeklagten zu verschiedenen sexuellen Handlungen an der Studentin, in die teilweise auch die Angeklagte einbezogen war. Nach näherer Anweisung des Mitangeklagten befragte sie sodann die Studentin, die zu diesem Zeitpunkt noch keine äußerlichen Verletzungen aufwies, nach ihren persönlichen Verhältnissen, u.a. danach, ob ihre Freunde die Polizei rufen würden. Die Fragen beantwortete das Tatopfer mit Nicken oder Schütteln des Kopfes. Anschließend erklärte der Mitangeklagte, er werde seine Zigarette aufrauchen und das Opfer danach gehen lassen. Tatsächlich war er zu diesem Zeitpunkt entschlossen, die Studentin zu töten, um eine Entdeckung der sexuellen Handlungen zu verhindern. Ohne Kenntnis von diesem Entschluss begab sich die Angeklagte zu ihren Kindern in ihre im 2. Obergeschoss des Hauses gelegene Wohnung und verblieb dort. In Abwesenheit der Angeklagten brachte der Mitangeklagte das Tatopfer durch massive Gewalteinwirkung zu Tode. Im Anschluss setzte er die Angeklagte davon in Kenntnis, die auf Verlangen des Mitangeklagten diesen beim Verbergen der Leiche unterstützte.

Das Landgericht hat sich von einer Beteiligung der Angeklagten an dem Tötungsgeschehen nicht zu überzeugen vermocht und sie vom Vorwurf des Verdeckungsmordes freigesprochen.

Soweit es die Verurteilung der Angeklagten betrifft, haben sowohl die Angeklagte als auch - zu deren Ungunsten - die Staatsanwaltschaft und die Eltern des Tatopfers als Nebenkläger Revision gegen das Urteil eingelegt. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger streben eine Verurteilung der Angeklagten (auch) wegen Mordes an.

Vorinstanz:

LG Dessau-Roßlau – 2 Ks (111 Js 11214/16) – Urteil vom 4. August 2017

Karlsruhe, den 27. Juni 2018

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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