Der Bundesgerichtshof

PRESSEMITTEILUNGEN
 
XML RSS

Dokumentsuche

Datum

Nummer

Suchbegriff

[Icon: Dreieck] Hilfe

 

Kalender

Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2018 » Pressemitteilung Nr. 49/18 vom 14.3.2018

Siehe auch:  Urteil des 2. Strafsenats vom 18.7.2018 - 2 StR 416/16 -, Urteil des 2. Strafsenats vom 14.3.2018 - 2 StR 416/16 -

vorheriges DokumentDokumentlistenächstes Dokument

Druckansicht

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 49/2018

Verurteilungen wegen Untreue im Fall

Bankhaus Sal. Oppenheim rechtskräftig

Beschluss vom 7. März 2018 und Urteil vom 14. März 2018 - 2 StR 416/16

Das Landgericht Köln hat - jeweils wegen Untreue in zwei Fällen - drei Angeklagte zu Bewährungsstrafen bis zu zwei Jahren sowie einen vierten Angeklagten zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 7. März 2018 die Revisionen der vier Angeklagten gegen das landgerichtliche Urteil verworfen. Mit Urteil vom heutigen Tage hat der Senat die diese vier Angeklagten betreffende Revision der Staatsanwaltschaft ebenfalls zurückgewiesen.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen gewährten die vier Angeklagten im Jahr 2008 als Verantwortliche des Bankhauses Sal. Oppenheim ohne Abstimmung mit den Aufsichtsgremien der Bank der Arcandor AG einen ungesicherten Kredit in Höhe von 20 Millionen Euro. Darüber hinaus erwarben sie für das Bankhaus im Rahmen einer Kapitalerhöhung ausgegebene Aktien an der Arcandor AG im Wert von lediglich 19,1 Millionen Euro für 59,8 Millionen Euro. Dabei wussten sie, dass die Arcandor AG, zu der unter anderem Karstadt und Quelle gehörten, sich in der Krise befand und kein Sanierungskonzept vorlag. Daneben schädigten die vier Angeklagten das Bankhaus durch ein Immobiliengeschäft um mindestens 23 Millionen Euro. Dem lag der Erwerb eines Grundstücks zum Zwecke der Neuerrichtung eines Bankgebäudes in der Frankfurter Innenstadt zugrunde.

Die Angeklagten haben mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Der 2. Strafsenat hat diese Rechtsmittel auf Antrag des Generalbundesanwalts mit einstimmigem Beschluss vom 7. März 2018 als offensichtlich unbegründet verworfen, weil das landgerichtliche Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufweist.

Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision die verhängten Strafen als rechtsfehlerhaft und vor allem mit Blick auf die verursachten Schäden zu niedrig beanstandet. Der Senat hat dieses Rechtsmittel mit seinem heutigen Urteil ebenfalls verworfen. Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler zahlreiche Milderungsgründe zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt. Die vom Bundesgerichtshof für den Bereich der Steuerhinterziehung entwickelte Rechtsprechung, wonach bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als einer Million Euro die Verhängung von Bewährungsstrafen in der Regel ausscheidet, ist nicht auf Untreuetaten übertragbar, weil sich Vermögensdelikte in vielfacher Weise von Verstößen gegen die Abgabenordnung unterscheiden. Die Bewährungsentscheidungen des Landgerichts weisen ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.

Damit ist das Urteil des Landgerichts hinsichtlich dieser vier Angeklagten rechtskräftig.

Vorinstanz:

Landgericht Köln - 116 KLs 2/12 - Urteil vom 9. Juli 2015

Karlsruhe, den 14. März 2018

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Druckansicht