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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2018 » Pressemitteilung Nr. 97/18 vom 30.5.2018

Siehe auch:  Beschluss des 3. Strafsenats vom 2.5.2018 - 3 StR 355/17 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 97/2018

Urteil wegen Ermordung eines Exilkroaten

im Jahr 1983 rechtskräftig

Beschluss vom 2. Mai 2018 – 3 StR 355/17

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München verworfen, durch das diese jeweils wegen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind.

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts waren die Angeklagten zur Tatzeit für den kroatischen Sicherheitsdienst SDS tätig, der Angeklagte M. als dessen politischer Leiter und der Angeklagte P. als Abteilungsleiter der Abteilung II, die für die "Bearbeitung der feindlichen Emigration" zuständig war. Jugoslawische Geheimdienste beschlossen im Jahr 1983 jedenfalls unter Mitwirkung des Angeklagten M. den in die Bundesrepublik Deutschland emigrierten Regimegegner Stjepan Durekovic zu liquidieren. Der Angeklagte M. gab diesen Liquidierungsbefehl an den Angeklagten P. weiter, der für dessen Umsetzung sorgte und dem Angeklagten M. dabei stets über den Fortgang des Auftrags berichtete. Am 28. Juli 1983 wurde die Tat in der Druckwerkstatt eines inoffiziellen Mitarbeiters des Angeklagten P. in Wolfratshausen ausgeführt. Stjepan Durekovic wurde von nicht ermittelten, im Auftrag jedenfalls auch des SDS und auf Veranlassung der Angeklagten handelnden Tätern, die dem Opfer in der Druckwerkstatt aufgelauert hatten, durch Schüsse und Schläge auf den Kopf mit einem scharfen Schlagwerkzeug getötet.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf zahlreiche Verfahrensbeanstandungen und die jeweils erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

Oberlandesgericht München – Urteil vom 3. August 2016 - 7 St 5/14 (2)

Karlsruhe, den 30. Mai 2018

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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