Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 121/2018

Bundesgerichtshof bestätigt Haftstrafe gegen ehemaligen Geschäftsführer der Entsorgungsbetriebe Essen GmbH

Beschluss vom 20. Juni 2018 – 4 StR 561/17

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung des ehemaligen Geschäftsführers der Entsorgungsbetriebe Essen GmbH (EBE GmbH) wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren bestätigt. Ebenfalls rechtskräftig ist die Verurteilung eines für das Unternehmen tätig gewesenen Computerspezialisten wegen Beihilfe zur Untreue zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte seine Pflichten als Geschäftsführer der EBE GmbH in fünf Fällen verletzt und dem Unternehmen dadurch einen Gesamtschaden in Höhe von rund 650.000 Euro zugefügt. In einem Fall hatte er einen bestehenden Zahlungsanspruch gegen die Firma eines befreundeten Unternehmers unter Verwendung von Scheinrechnungen ausbuchen lassen. Zwei weiteren Taten lag zugrunde, dass er bei der EBE GmbH angestellte und von ihr entlohnte Mitarbeiter dafür abgestellt hatte, Bürgermeister der Stadt Essen unentgeltlich eine längere Zeit zu chauffieren. Dem ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden des Unternehmens hatte er Arbeitsentgelt in unberechtigter Höhe gewähren lassen. Aus Gefälligkeit gegenüber dem mitangeklagten Computerspezialisten hatte er die Vergütungspauschale eines längerfristig mit ihm geschlossenen Beratervertrags nachträglich um mehr als 50 % erhöht.

Die Verfahrensbeanstandungen sowie die sachlichen Einwendungen der Angeklagten gegen ihre Verurteilung sind ohne Erfolg geblieben. Soweit dem ehemaligen Geschäftsführer der EBE GmbH zur Last gelegt worden war, ein für Betriebszwecke nicht benötigtes Fahrzeug geleast zu haben, ist das Verfahren eingestellt worden.

Vorinstanz:

Landgericht Essen – Urteil vom 8. Juni 2017 – 32 KLs 6/16

Karlsruhe, den 23. Juli 2018

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