Der Bundesgerichtshof

PRESSEMITTEILUNGEN
 
XML RSS

Dokumentsuche

Datum

Nummer

Suchbegriff

[Icon: Dreieck] Hilfe

 

Kalender

Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2018 » Pressemitteilung Nr. 119/18 vom 18.7.2018

Siehe auch:  Urteil des 2. Strafsenats vom 14.3.2018 - 2 StR 416/16 -, Urteil des 2. Strafsenats vom 18.7.2018 - 2 StR 416/16 -

vorheriges DokumentDokumentlistenächstes Dokument

Druckansicht

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 119/2018

Bundesgerichtshof bestätigt Geldstrafe aus Verurteilung

im Sal. Oppenheim-Verfahren

Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 StR 416/16

Das Landgericht Köln hatte den Angeklagten E. wegen fahrlässigen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 5.500 €, insgesamt also 495.000 €, verurteilt. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit heutigem Urteil auf die Revision des Angeklagten den Schuldspruch auf vorsätzliche Tatbegehung geändert und die Revision ansonsten verworfen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts gewährte der Angeklagte als Geschäftsführer einer Gesellschaft in den Jahren 1999 bis 2005 insgesamt 24 Darlehen in Höhe von 50.000 DM bis zu 380 Mio. €. Weder die Gesellschaft noch der Angeklagte persönlich verfügten über die notwendige Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften. Der Angeklagte ging davon aus, eine solche nicht zu benötigen, hätte die Erlaubnispflichtigkeit seiner Darlehensgeschäfte aber erkennen können.

Der 2. Strafsenat hat, anders als das Landgericht, den Irrtum des Angeklagten als - vermeidbaren - Verbotsirrtum qualifiziert, der den Vorsatz des Angeklagten unberührt lässt. Aufgrund dessen hat der Senat den Schuldspruch auf vorsätzliches unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften umgestellt. Diese Änderung wirkt sich auf die verhängte Strafe nicht aus.

Die von dem Angeklagten geltend gemachten Verfahrensrügen und die weiteren mit der Sachrüge erhobenen Beanstandungen hatten keinen Erfolg.

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren insgesamt rechtskräftig abgeschlossen.

Vorinstanz:

Landgericht Köln – 116 KLs 2/12 – Urteil vom 9. Juli 2015

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 KWG in der Fassung vom 9. September 1998

(1) Wer ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG

Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis […].

§ 16 StGB

(1) 1Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. 2Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

§ 17 StGB

1Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. 2Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Karlsruhe, den 18. Juli 2018

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Druckansicht