Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 174/2016

Richter am Bundesgerichtshof Herbert Mayer im Ruhestand

Richter am Bundesgerichtshof Herbert Mayer wird mit Ablauf des 30. September 2016 in den Ruhestand treten.

Herr Mayer wurde am 8. April 1951 in Schwäbisch Gmünd geboren. Nach Abschluss seiner juristischen Ausbildung trat er im August 1978 in den höheren Justizdienst des Landes Baden-Württemberg ein. Er war zunächst der Staatsanwaltschaft Stuttgart zugewiesen, wo er am 1. Februar 1980 zum Staatsanwalt (im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) ernannt wurde. Im Anschluss an eine Abordnung an das Landgericht Stuttgart war er von Juni 1981 bis Juni 1992 - unterbrochen durch eine Abordnung an die Staatsanwaltschaft Ulm von 1988 bis 1990 - als Referatsleiter im Justizministerium Baden-Württemberg tätig; dort erfolgten im August 1984 seine Ernennung zum Regierungsdirektor sowie Anfang 1987 die Beförderung zum Oberstaatsanwalt. Von Ende Juni 1992 an war Herr Mayer in den Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz abgeordnet, wo er von September 1992 bis April 1994 mit der Leitung der Staatsanwaltschaft Bautzen betraut war. Ab Mai 1994 waren ihm die Aufgaben des stellvertretenden Behördenleiters bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart übertragen, bevor er Anfang 1997 als Leitender Oberstaatsanwalt die Leitung der Staatsanwaltschaft Hechingen übernahm. Von dort wechselte er im März 1999 als Vorsitzender Richter an das Oberlandesgericht Stuttgart, dessen Vizepräsident er seit Anfang 2002 war.

Am 1. Juli 2009 wurde Herr Mayer zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt. Er gehört seither dem 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs an, dem neben allgemeinen Revisionssachen insbesondere die Revisionen in Staatsschutzsachen zugewiesen sind; daneben gehörte er in den Jahren 2012 und 2013 auch dem III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs an. Seit November 2012 war er zudem zum Geheimschutz- und Sabotageschutzbeauftragten des Bundesgerichtshofs bestellt. Während seiner Zugehörigkeit zum Bundesgerichtshof hat Herr Mayer die Rechtsprechung insbesondere des 3. Strafsenats maßgeblich mitgeprägt.

Karlsruhe, den 30. September 2016

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