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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat September 2016 » Pressemitteilung Nr. 173/16 vom 29.9.2016

Siehe auch:  Beschluss des 1. Strafsenats vom 20.9.2016 - 1 StR 349/16 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 173/2016

Urteil wegen Entführung der Ehefrau

eines Bankmanagers rechtskräftig

Beschluss vom 20. September 2016 – 1 StR 349/16

Das Landgericht München I hat den Angeklagten, einen zur Tatzeit 52 Jahre alten Diplom-Informatiker, wegen Freiheitsberaubung, erpresserischen Menschenraubs und versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen der Strafkammer klingelte der Angeklagte im Juni 2015 an der Hauseingangstür der Wohnung eines Bankmanagers und gab sich als Paketbote aus. Als die Wohnungstür geöffnet wurde, zwang der Angeklagte die in der Wohnung befindliche Ehefrau und den Sohn unter Drohung mit einer Softairpistole sich auf den Fußboden zu legen. Der Angeklagte fesselte den Sohn mittels eines Kabelbinders mit den Händen an einen Heizkörper. Dann zwang er die Ehefrau, die eine von innen abgeklebte Sonnenbrille aufsetzen musste, mit vorgehaltener Softairpistole mit ihm zu ihrem Wagen zu gehen. Vorher hinterließ der Angeklagte in der Wohnung einen Brief, in dem er die Zahlung einer Lösegeldsumme von 2,5 Millionen Euro forderte. Mit der Ehefrau auf dem Beifahrersitz fuhr der Angeklagte nach München in unmittelbare Nähe zu einer von ihm vorher als Versteck angemieteten Wohnung. Auf einem öffentlichen Kundenparkplatz eines Einkaufsmarktes gelang es dem Opfer aber, sich von dem Angeklagten loszureißen und um Hilfe zu rufen. Der Angeklagte erkannte, dass eine weitere Tatausführung unmöglich geworden war, und floh deshalb von dem Parkplatz. Der Sohn des Ehepaars konnte alsbald von der Polizei befreit werden.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Beanstandung der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

LG München I – Urteil vom 22. März 2016 – 20 KLs 123 Js 159154/15

Karlsruhe, den 29. September 2016

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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