Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 137/2016

Verhandlungstermin am 15. September 2016, 9.00 Uhr in Sachen

I ZR 63/15 (Rechtsschutz bei der Vergabe von

Stipendien durch eine Stiftung)

Die Beklagte ist eine durch das Saarland gegründete gemeinnützige Stiftung, die Stipendien an Studierende der saarländischen Hochschulen vergibt. Sie schrieb im Jahr 2010 ein Stipendium für die Teilnahme an dem zweisprachigen, mit dem Titel "Master of European Law" abschließenden Studiengang "Europäische Integration" des Europa-Instituts der Universität des Saarlandes mit einer zwölfmonatigen Förderung, beginnend im Oktober 2010, aus.

Der Kläger, der die Erste Juristische Staatsprüfung mit der Gesamtnote "sehr gut" abgelegt hatte, bewarb sich um das Stipendium. Die Geschäftsführung des Europa-Instituts teilte ihm mit, seine Bewerbung sei wegen starker Nachfrage und nur eines verfügbaren Stipendiums nicht in die Vorauswahl gekommen. Der Kläger nahm dennoch im Jahr 2010/2011 an dem Masterstudiengang teil.

Der Kläger behauptet, er habe das Stipendium wegen seiner parteipolitischen Zugehörigkeit und eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits mit der Universität nicht erhalten. Er hat von der Beklagten Auskunft darüber begehrt, warum das Stipendium nicht an ihn vergeben worden sei.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein möglicher Auskunftsanspruch des Klägers sei durch die Angabe der Beklagten erfüllt worden, das von den Bewerbern zu verfassende Motivationsschreiben sei für die Vergabe des Stipendiums maßgebend gewesen. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat die Entscheidungen aufgehoben und die Sache an eine andere Berufungskammer des Landgerichts mit der Begründung zurückverwiesen, die Gerichte hätten das Vorbringen des Klägers zu einem Anspruch auf eine aussagekräftigere Auskunft übergangen.

Nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren weitere Ausführungen zu den Kriterien des Auswahlverfahrens gemacht hat, hat der Kläger seinen Auskunftsantrag für erledigt erklärt. Er verlangt von der Beklagten nunmehr in erster Linie die Herbeiführung einer neuen Entscheidung über seine Bewerbung. Hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt war, seine Bewerbung ohne Durchführung eines Auswahlgesprächs abzulehnen, und höchst hilfsweise die Feststellung, dass die Ablehnung seiner Bewerbung rechtswidrig war.

Das Berufungsgericht hat die Klage - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - abgewiesen. Es hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seiner Bewerbung, weil die Auswahlentscheidung wegen des an einen anderen Bewerber vergebenen Stipendiums nicht mehr abänderbar sei und der Kläger den Aufbaustudiengang ohne das Stipendium absolviert habe. Der Kläger habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass die Ablehnung seiner Bewerbung rechtswidrig war.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die abgewiesenen Klageanträge weiter.

Vorinstanzen:

AG Ottweiler - Urteil vom 1. Dezember 2011 - 16 C 147/11 (77)

LG Saarbrücken - Urteil vom 22. März 2013 - 5 S 67/12

SaarlVerfGH - Urteil vom 8. Juli 2014 - Lv 6/13, NVwZ-RR 2014, 865

LG Saarbrücken - Urteil vom 6. März 2015 - 10 S 125/14, BeckRS 2015, 07835

Karlsruhe, den 15. August 2016

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