Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 122/2016

Verhandlungstermin am 5. Oktober 2016, 14.00 Uhr,

Sitzungssaal E 101, in Sachen RiZ(R) 1/15, 2/15 und 3/15 (Richterdienstgerichtliches Verfahren)

Der Antragsteller, ein Richter am Oberlandesgericht, wendet sich u.a. gegen einen Bescheid der (damaligen) Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2012, der einen Vorhalt und eine Ermahnung gemäß § 26 Abs. 2 DRiG im Zusammenhang mit seinem Erledigungspensum zum Gegenstand hat.

Das Dienstgericht für Richter des Landes Baden-Württemberg in Karlsruhe hat die Anträge des Antragstellers im Wesentlichen zurückgewiesen. Die Berufungen vor dem Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart hatten keinen Erfolg. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit den Revisionen, über die der Bundesgerichtshof – Dienstgericht des Bundes – am 5. Oktober 2016 mündlich verhandeln wird.

§ 26 DRiG lautet:

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Vorinstanzen:

RiZ(R) 1/15:

OLG Stuttgart - Urteil vom 17. April 2015 - DGH 1/13

LG Karlsruhe - Urteil vom 4. Dezember 2012 - RDG 5/12

RiZ(R) 2/15:

OLG Stuttgart - Urteil vom 17. April 2015 - DGH 2/13

LG Karlsruhe - Urteil vom 4. Dezember 2012 - RDG 6/12

RiZ(R) 3/15:

OLG Stuttgart - Urteil vom 17. April 2015 - DGH 3/13

LG Karlsruhe - Urteil vom 4. Dezember 2012 - RDG 7/12

Karlsruhe, den 14. Juli 2016

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