Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 86/2016

Verhandlungstermin am 8. Juni 2016, 10.00 Uhr - VIII ZR 182/15

(Schadensersatz nach abgebrochener eBay-Auktion)

Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die dem Sohn ihres Verwalters gestattete, für sie ein Benutzerkonto bei eBay einzurichten.

Der Beklagte stellte Ende Januar 2012 ein gebrauchtes Motorrad Yamaha für zehn Tage zur Internetauktion bei eBay mit einem Startpreis von 1 € ein. Kurz nachdem der Sohn des Verwalters der Klägerin das Angebot angenommen hatte, brach der Beklagte die Auktion ab. Anfang Juli 2012 verlangte die Klägerin vergeblich Übereignung des vom Beklagten zwischenzeitlich veräußerten Motorrades.

Mit der Behauptung, das Motorrad sei 4.900 € wert gewesen, begehrt die Klägerin im Wesentlichen Schadensersatz in Höhe von 4.899 €. Die Klage hat in erster Instanz zum Teil Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen; die Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sei das Schadensersatzverlangen der Klägerin rechtsmissbräuchlich, weil - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - der Sohn des Verwalters der Klägerin als "Abbruchjäger" tätig geworden sei.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Zahlungsforderungen weiter.

Vorinstanzen:

Amtsgericht Bautzen - Urteil vom 21. November 2014 - 20 C 701/12

Landgericht Görlitz - Urteil vom 29. Juli 2015 - 2 S 213/14

Karlsruhe, den 12. Mai 2016

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501