Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 76/2016

Verhandlungstermin am 15. Juni 2016, 9.30 Uhr - VIII ZR 134/15 (Fehlen einer zugesagten Herstellergarantie)

In diesem Verfahren streiten die Parteien darüber, ob das Fehlen einer zugesagten Herstellergarantie bei einem Gebrauchtwagenkauf einen Sachmangel des Fahrzeugs begründet.

Sachverhalt:

Der Kläger kaufte vom Beklagten, einem Kraftfahrzeughändler, zum Preis von 42.200 € einen Gebrauchtwagen, den dieser zuvor auf einer Internetplattform zum Verkauf angeboten und dort unter anderem mit einer noch mehr als ein Jahr laufenden Herstellergarantie beworben hatte. Kurz nach dem Kauf mussten infolge von Motorproblemen Reparaturen durchgeführt werden, die für den Kläger aufgrund der Herstellergarantie zunächst kostenfrei blieben. Später verweigerte der Hersteller weitere Garantieleistungen, weil im Rahmen einer Motoranalyse Anzeichen für eine Manipulation des Kilometerstandes festgestellt worden seien; die Kosten der bereits durchgeführten Reparaturleistungen und des während der letzten Reparatur zur Verfügung gestellten Ersatzfahrzeugs wurden dem Kläger nunmehr teilweise in Rechnung gestellt. Daraufhin trat er unter Verweis auf die fehlende Herstellergarantie vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie Ersatz ihm entstandener Aufwendungen.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stellt das Fehlen der Herstellergarantie keinen Sachmangel im Sinne der § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB*, § 434 Abs. 1 BGB** dar. Eine Herstellergarantie betreffe nicht die Beschaffenheit eines Fahrzeugs, weil sie diesem nicht unmittelbar "anhafte". Vielmehr handele es sich lediglich um eine rechtliche Beziehung außerhalb der Kaufsache.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Vorinstanzen:

Landgericht Ingolstadt - Urteil vom 30. Oktober 2014 - 32 O 209/14

Oberlandesgericht München - Beschluss vom 13. Mai 2015 - 21 U 4559/14

Karlsruhe, den 21. April 2016

*§ 433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) […] Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

[…]

**§ 434 BGB Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte

[…]

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