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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat März 2016 » Pressemitteilung Nr. 62/16 vom 24.3.2016

Siehe auch:  Beschluss des 2. Strafsenats vom 15.3.2016 - 2 StR 157/15 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 62/2016

Bundesgerichtshof verwirft Revision gegen Urteil im

Prozess gegen Kreistagsabgeordneten wegen

mehrfachen sexuellen Kindesmissbrauchs

Beschluss vom 15. März 2016 – 2 StR 157/15

Das Landgericht Gießen hat den 63-jährigen Angeklagten u.a. wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und mehreren Betäubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, der Abgeordneter im Kreistag des Landkreises Gießen, Fraktionsgeschäftsführer der Regional-versammlung und Mitarbeiter im Wahlkreisbüro eines Bundestagsabgeordneten war, über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr hinweg zwei Mädchen aus der Nachbarschaft im Alter zwischen sieben und zehn Jahren in insgesamt 40 Fällen sexuell missbraucht. Beide Geschädigte haben sich dem Verfahren als Nebenklägerinnen angeschlossen. Der uneingeschränkt schuldfähige Angeklagte machte sich zunutze, dass die beruflich stark eingespannten Eltern der Nebenklägerinnen glaubten, ihre Kinder seien bei dem hilfsbereiten Angeklagten gut aufgehoben. Die Nebenklägerinnen aßen bei dem Angeklagten gelegentlich zu Mittag, machten dort ihre Hausaufgaben oder schauten Fernsehen. Im spielerischen Zusammenhang kam es allmählich dazu, dass der Angeklagte an beiden Mädchen regelmäßig sexuelle Handlungen vornahm, wobei er den Kindern überdies teilweise pornographisches Bildmaterial zeigte. Für die zwei Jahre ältere Schwester der einen Nebenklägerin erwarb er überdies u.a. mehrfach kleinere Mengen Marihuana, um sich ihre Gunst zu erhalten.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2016 die auf die Sach- und auf Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; das Urteil des Landgerichts Gießen ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

Landgericht Gießen – Urteil vom 17. November 2014 – 1 KLs – 599 Js 28059/13

Karlsruhe, den 24. März 2016

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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