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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat März 2016 » Pressemitteilung Nr. 52/16 vom 9.3.2016

Siehe auch:  Beschluss des 5. Strafsenats vom 2.3.2016 - 5 StR 556/15 -, Beschluss des 5. Strafsenats vom 5.4.2016 - 5 StR 556/15 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 52/2016

Verurteilung wegen Mordes im Fall der "Pferdewirtin"

aus Berlin-Lübars rechtskräftig

Beschluss vom 2. März 2016 – 5 StR 556/15

Das Landgericht Berlin hat die fünf Angeklagten u.a. wegen Mordes bzw. wegen Anstiftung zum Mord an einer 21jährigen Pferdewirtin aus Berlin-Lübars schuldig gesprochen. Zwei Angeklagte – den Lebensgefährten der Getöteten und dessen Mutter – hat das Landgericht jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und bei diesen beiden Angeklagten zudem jeweils die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Eine dritte Angeklagte, die sich geständig eingelassen sowie wesentlich zur Aufklärung der Tat beigetragen hatte und ihre Verurteilung nicht angefochten hat, hat das Landgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zwei weitere Angeklagte hat es jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer hatten sich der Lebensgefährte und seine Mutter zur Tat entschlossen, um in den Genuss von Leistungen in Höhe von mehreren Millionen Euro aus zahlreichen für die Getötete abgeschlossenen Lebensversicherungen zu kommen. In Umsetzung des Tatplans hatte zunächst die Mutter des Lebensgefährten des Tatopfers versucht, dieses durch Messerstiche zu töten, es aber nur verletzt. Wenige Wochen später hatte die (nichtrevidierende) dritte Angeklagte auf Veranlassung des Lebensgefährten der Getöteten ebenfalls erfolglos den Versuch unternommen, das Tatopfer zu vergiften. Schließlich hatte der vom vierten Angeklagten im Rahmen des Mordkomplotts angeworbene und mit 500 EUR für sein Tätigwerden entlohnte fünfte Angeklagte das auf einen Parkplatz in Berlin-Lübars gelockte Tatopfer erdrosselt.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

Landgericht Berlin – Urteil vom 29. Januar 2015 – (535) 234 Js 296/12 Ks (24/12)

Karlsruhe, den 9. März 2016

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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