Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 47/2016

Bundesgerichtshof hebt auf Revision des Angeklagten das Urteil

im Bonner Fall "Mord ohne Leiche" auf

Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 2 StR 4/15

Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen stieß der Angeklagte seine Ehefrau, die sich von ihm trennen wollte, nach einem gescheiterten Versöhnungsversuch in Tötungsabsicht zunächst die Treppe hinunter. Als dieser Tötungsversuch misslang, versuchte er, ihr das Genick zu brechen und würgte sie schließlich, bis der Tod eintrat.

Das Landgericht Bonn vermochte keine Feststellungen dazu zu treffen, wie der Angeklagte die Leiche seiner Ehefrau, die trotz umfangreicher Suchmaßnahmen nicht gefunden worden ist, beseitigt hat. Seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten hat es maßgeblich auf die Aussage einer Zeugin gestützt, die nach Ausstrahlung des Falles in der Fernsehsendung "Aktenzeichen XY ungelöst" in einem Internetforum über die Täterschaft des Angeklagten spekuliert hatte und später mit dem Angeklagten nicht ausschließbar deshalb ein intimes Verhältnis eingegangen war, um auf diese Weise "etwas aus ihm herauszukriegen". Der Angeklagte schilderte der Zeugin im Verlaufe der Beziehung die Tatbegehung und berichtete ihr, er habe die Leiche zerstückelt und beseitigt.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten wegen Rechtsfehlern in der Beweiswürdigung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bonn zurückverwiesen. Das Landgericht hat die Angaben der Zeugin zu dem angeblichen "Geständnis" des Angeklagten ihr gegenüber nicht der erforderlichen kritischen Würdigung unterzogen, obwohl der Angeklagte angegeben hatte, dass die Zeugin die Fortsetzung der intimen Beziehung davon abhängig gemacht habe, dass er ihr gestehe, seine Ehefrau getötet zu haben. Zudem hat das Landgericht nicht hinreichend begründet, warum es die Schilderung des Angeklagten zum Tatgeschehen als Indiz für dessen Täterschaft herangezogen hat, während es der Darstellung des Angeklagten zur Leichenbeseitigung nicht gefolgt ist.

Vorinstanz:

Landgericht Bonn - Urteil vom 2. Juli 2014 - 24 KLs-920 Js 887/12K-1/14

Karlsruhe, den 22. Februar 2016

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