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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Februar 2016 » Pressemitteilung Nr. 46/16 vom 22.2.2016

Siehe auch:  Beschluss des 1. Strafsenats vom 17.2.2016 - 1 StR 209/15 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 46/2016

Urteil gegen Dr. Middelhoff rechtskräftig

Beschluss vom 17. Februar 2016 – 1 StR 209/15

Das Landgericht Essen hat den Angeklagten Dr. Thomas Middelhoff wegen Untreue in 27 Fällen und Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der für Revisionen in Steuerstrafsachen zuständig ist, hat die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Nach den Feststellungen des nunmehr rechtskräftigen Urteils ließ der Angeklagte in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der KarstadtQuelle AG, die 2007 in Arcandor AG umbenannt wurde, privat veranlasste Ausgaben ohne dienstlichen Bezug durch seinen Arbeitgeber tragen. Hierfür nutzte er zwischen November 2005 und Februar 2009 die ihm eingeräumte Befugnis ohne Prüfung Dritter die Begleichung von Rechnungen bzw. die Erstattung von Kosten an sich zu veranlassen. Ein Anspruch des Angeklagten auf Übernahme dieser Kosten bestand nicht. Dies betraf in 26 Fällen Reisekosten in Höhe von insgesamt 308.812,14 €, darunter Kosten für Charterflüge, Hotelübernachtungen und Limousinenservice. Diese Reisen dienten der Wahrnehmung externer Mandate oder rein privaten Zwecken. In einem weiteren Fall handelte es sich um Kosten in Höhe von 179.437,70 € für eine von ihm als Privatmann beauftragte und herausgegebene Festschrift zu Ehren seines Mentors. Durch die von ihm veranlasste Einbuchung dieser nicht betriebsbezogenen Rechnungen bewirkte er die pflichtwidrige Voranmeldung von Vorsteuern in den Umsatzsteuervoranmeldungen für drei Monate in Höhe von insgesamt 26.885,55 €.

Vorinstanz:

LG Essen – Urteil vom 14. November 2014 – 35 KLs 14/13

Karlsruhe, den 22. Februar 2016

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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