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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Februar 2016 » Pressemitteilung Nr. 29/16 vom 5.2.2016

Siehe auch:  Urteil des 3. Strafsenats vom 10.12.2015 - 3 StR 163/15 -, Beschluss des 3. Strafsenats vom 8.3.2018 - 3 StR 163/15 -, Beschluss des 3. Strafsenats vom 10.12.2015 - 3 StR 163/15 -, Beschluss des 3. Strafsenats vom 10.12.2015 - 3 StR 163/15 -, Beschluss des 3. Strafsenats vom 10.12.2015 - 3 StR 163/15 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 29/2016

Bundesgerichtshof bestätigt Urteil im BCI-Betrugsfall

Beschlüsse vom 10. Dezember 2015 - 3 StR 163/15

Urteil vom 10. Dezember 2015 - 3 StR 163/15

Das Landgericht hat die sechs Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges bzw. wegen Betruges oder Beihilfe dazu zu Freiheitsstrafen zwischen zehn Jahren und sechs Monaten sowie zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts ließ einer der Angeklagten in den USA die Business Capital Investors Corporation (BCI) gründen. Durch selbständige Finanzberater wurden anschließend über mehrere Jahre hinweg Unternehmensbeteiligungen an der BCI als Kapitalanlage vertrieben und den Anlegern dabei - unter anderem - regelmäßige jährliche Renditen in Höhe von 15,5 % in Aussicht gestellt. Tatsächlich investierte die BCI die Anlagegelder entgegen den Angaben der Finanzberater jedenfalls zum weit überwiegenden Teil nicht. Provisionszahlungen an die in den Vertrieb eingeschalteten Finanzberater sowie Gewinnausschüttungen und Rückzahlungen an die Anleger wurden mit den Geldern neu angeworbener Anleger geleistet (sog. Schneeballsystem bzw. Ponzi-Schema). Im Zeitraum zwischen Juli 2006 und November 2011 zahlten 1.723 Anleger insgesamt 56.701.634,99 € auf der BCI zuzurechnende Konten. Ausschließlich vermögenden Privatanlegern wurde in den Jahren 2009 und 2010 zudem eine weitere Kapitalanlage, das sog. Privat Placement, angeboten. Auch hier wurden falsche Angaben zum Anlagegegenstand und den Renditeaussichten gemacht, was zu Zahlungen von Anlegern in Höhe von weiteren 5.600.000 € führte.

Der 3. Strafsenat hat die Revisionen der Angeklagten, die das Urteil mit Verfahrens- und Sachrügen angegriffen hatten, mit Beschlüssen vom 10. Dezember 2015 als unbegründet verworfen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat er mit Urteil vom selben Tag als unzulässig verworfen.

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

LG Düsseldorf - Urteil vom 31. Juli 2014 - 014 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12

Karlsruhe, den 5. Februar 2016

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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