Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 211/2016

Neuer Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Der Bundespräsident hat Richter am Bundesgerichtshof Dr. Norbert Mutzbauer zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof ernannt.

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer ist 59 Jahre alt. Nach Abschluss seiner juristischen Ausbildung trat er 1985 in den höheren Justizdienst des Freistaats Bayern ein. Nach Verwendungen bei dem Landgericht Traunstein, dem Amtsgericht Rosenheim und der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München II wurde er dort 1988 zum Staatsanwalt (im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) ernannt. Im Jahre 1990 wurde er als Richter am Landgericht an das Landgericht München II versetzt. Von Oktober 1991 bis September 1994 war Herr Dr. Mutzbauer als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Bundesgerichtshof und im Anschluss hieran als hauptamtlicher Leiter von Arbeitsgemeinschaften für Rechtsreferendare an das Landgericht München I abgeordnet. Im Jahre 2000 wurde er - unter Fortdauer der Abordnung an das Landgericht München I - zum Richter am Oberlandesgericht München befördert. Im Juli 2002 wechselte er als Vorsitzender Richter am Landgericht an das Landgericht München II, von wo aus er sodann im Jahre 2004 an das Oberlandesgericht München versetzt und zugleich - bis 2005 - an das Bayerische Oberste Landesgericht abgeordnet wurde. Am 1. Juli 2008 wurde Herr Dr. Mutzbauer zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt. Seither ist er Mitglied - seit Juni 2010 auch stellvertretender Vorsitzender - des 4. Strafsenats, dem neben allgemeinen Revisionssachen als Spezialzuständigkeit insbesondere die Revisionen in Verkehrsstrafsachen sowie Entscheidungen nach § 42 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zugewiesen sind. Von Juli 2008 bis Juli 2010 war er zudem als Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs tätig.

Das Präsidium des Bundesgerichtshofs hat Herrn Dr. Mutzbauer den Vorsitz im 5. (Leipziger) Strafsenat sowie in den Senaten für Wirtschaftsprüfersachen und für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen übertragen.

Karlsruhe, den 22. November 2016

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