Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 191/2016

Hauptverhandlungstermin am 9. November 2016, 14.00 Uhr, in Sachen 5 StR 313/15 (Revision gegen Freispruch von Mitarbeitern des Rechtsamts der Stadt Leipzig und einer Rechtsanwältin

von Untreue- und Betrugsvorwürfen)

Das Landgericht Leipzig hat drei Mitarbeiter des Rechtsamts der Stadt Leipzig und eine Rechtsanwältin von Untreue- und Betrugsvorwürfen freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft hatte den angeklagten Mitarbeitern des Rechtsamts zur Last gelegt, in fünf Fällen ohne ausreichende Prüfung der Voraussetzungen des Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB für vermeintlich unbekannte Grundstückseigentümer gesetzliche Vertreter bestellt zu haben. Der angeklagten Rechtsanwältin hatte sie vorgeworfen, in einem dieser Fälle als bestellte gesetzliche Vertreterin eine Grundstücksveräußerung vorgenommen zu haben, obwohl ihr das Fehlen der Vertretungsvoraussetzungen bekannt gewesen sei.

Die seit 1993 geltende Vorschrift des Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB erlaubt es Kommunen, in Fällen der Nichtfeststellbarkeit eines Grundstückseigentümers oder seines Aufenthalts für diesen einen gesetzlichen Vertreter zu bestellen. Die Wirksamkeit der von solchen Vertretern vorgenommenen Grundstücks-veräußerungen hängt von der Genehmigung durch die Bestellungsbehörde ab.

Darüber hinaus hatte die Staatsanwaltschaft den drei angeklagten Mitarbeitern des Rechtsamts vorgeworfen, in insgesamt 43 Fällen die im Zuge von Grundstücksveräußerungen für unbekannte Grundstückseigentümer auf städtischen Konten verwahrten Erlöse ohne die aufgelaufenen Zinsen an die Berechtigten ausgekehrt zu haben.

Einem der angeklagten Mitarbeiter des Rechtsamts hatte die Staatsanwaltschaft schließlich zur Last gelegt, in 173 Fällen im Zusammenhang mit der Bestellung gesetzlicher Vertreter die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr unterlassen zu haben.

Das Landgericht hat die vier Angeklagten freigesprochen, da es teilweise bereits an den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer Untreue bzw. eines Betruges fehle und die Angeklagten im Übrigen nicht vorsätzlich gehandelt hätten.

Gegen das freisprechende Urteil des Landgerichts hat die Staatsanwaltschaft Revisionen mit dem Ziel der Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts eingelegt.

Die Hauptverhandlung über die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die ursprünglich im Juli 2016 durchgeführt werden sollte, (siehe Pressemitteilung Nr. 112/2016), findet am 9. November 2016 um 14.00 Uhr vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs statt.

Vorinstanz:

Landgericht Leipzig -Urteil vom 17. Dezember 2014 – 8 KLs 607 Js 58699/11

Karlsruhe, den 27. Oktober 2016

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