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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2016 » Pressemitteilung Nr. 241/16 vom 21.12.2016

Siehe auch:  Beschluss des 3. Strafsenats vom 23.2.2017 - 3 ARs 20/16 -, Beschluss des 3. Strafsenats vom 15.12.2016 - 3 ARs 20/16 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 241/2016

Vorläufige Entscheidung des Bundesgerichtshofs

zum "NSA-Untersuchungsausschuss"

Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 3 ARs 20/16

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Beschwerdesenat die Vollziehung einer Entscheidung der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs betreffend die Vorbereitung der Vernehmung des Zeugen Edward Snowden im "NSA-Untersuchungsausschuss" des Deutschen Bundestages bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Ermittlungsrichterin auf den Antrag einer aus zwei Mitgliedern bestehenden Minderheit des Ausschusses entschieden, dieser habe nochmals über einen Antrag abzustimmen, die Bundesregierung zu ersuchen, die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Zeugen Snowden in Deutschland zu schaffen und dem Ausschuss mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt sie diese herstellen könne; sollte der Antrag weiterhin von einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses unterstützt werden, habe der Ausschuss ihm zumindest mehrheitlich zuzustimmen (vgl. PM 209/16). Gegen diesen Beschluss hat der Ausschuss, vertreten durch seinen Vorsitzenden, Beschwerde eingelegt. Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist offen. Bei dieser Sachlage überwiegt das Interesse des Ausschusses, die mit dem Vollzug der Anordnung eintretenden Folgen zu vermeiden gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, die Anordnung der Ermittlungsrichterin vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu vollziehen.

Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 11. November 2016 –

1 BGs 125/16 - 1 ARs 1/16

Karlsruhe, den 21. Dezember 2016

§ 36 Abs. 3 PUAG lautet:

Gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters oder der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes ist die Beschwerde statthaft, über die der Bundesgerichtshof entscheidet.

§ 307 StPO lautet:

Abs. 1: Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.

Abs. 2: Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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