Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 72/2016

Verhandlungstermin am 31. Mai 2016, 9.00 Uhr, in Sachen XI ZR 511/15 (Streit um Widerruf bei Verbraucherdarlehensvertrag)

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages.

Der Kläger zeichnete am 27. Oktober 2004 eine Beteiligung an einer Fondsgesellschaft. Die eine Hälfte des Beteiligungskapitals brachte er aus eigenen Mitteln auf. Die andere Hälfte finanzierte er mittels eines Darlehens der beklagten Bank. Er tilgte das Darlehen zum 30. März 2010 vollständig. Am 17. Januar 2014 widerrief er seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung.

Seine auf Zahlung nebst Nutzungsentgelt in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat ihm das Oberlandesgericht einen Teil des begehrten Betrags nebst Nutzungsentgelt in Höhe von 1,3% p.a. aus näher bezeichneten Teilbeträgen Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der Beteiligung zugesprochen. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, weil sie keinerlei Bezugnahme auf das Vorliegen eines hier tatsächlich gegebenen verbundenen Geschäfts enthalte. Entsprechend sei die Widerrufsfrist nicht angelaufen und habe der Kläger fristgerecht widerrufen. Dass der Kläger erst nach vollständiger Rückführung der Darlehensvaluta widerrufen habe, schließe das Widerrufsrecht nicht aus. Der Kläger habe das Widerrufsrecht weder verwirkt noch aus sonstigen Gründen treuwidrig ausgeübt. Daher habe die Beklagte dem Kläger sämtliche von ihm erbrachten Leistungen zu erstatten. Ebenfalls habe sie ihm Nutzungsersatz hinsichtlich der von ihm aufgewandten Beträge zu leisten. Dabei greife die tatsächliche Vermutung, dass Banken aus ihnen zur Verfügung stehenden Geldern Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zögen, nicht. Vielmehr sei die Höhe gezogener Nutzungen anhand aktueller Daten zu schätzen. Eine Schätzung anhand der Veröffentlichung der Deutschen Bundesbank führe hier zu einem Nutzungsersatz in Höhe von 1,3% p.a.

Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

Vorinstanzen:

LG Hamburg – Urteil vom 6. Februar 2015 – 322 O 282/14

Hanseatisches OLG Hamburg – Urteil vom 16. Oktober 2015 – 13 U 27/15

Karlsruhe, den 12. April 2016

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