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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2016 » Pressemitteilung Nr. 16/16 vom 20.1.2016

Siehe auch:  Urteil des I. Zivilsenats vom 23.6.2016 - I ZR 137/15 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 16/2016

Verhandlungstermin am 23. Juni 2016, 10.00 Uhr, in Sachen I ZR 137/15 (Einlösung der Rabatt-Coupons von Mitbewerbern)

Die Beklagte betreibt bundesweit Drogeriemärkte. Sie warb damit, dass die Kunden 10%-Rabatt-Coupons von Mitbewerbern in ihren Filialen vorlegen und einen entsprechenden Rabatt auf den Einkauf erhalten konnten.

Die Klägerin hält die Werbung unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung für wettbewerbswidrig. Die Beklagte ziele in erster Linie darauf ab, sich die Werbemaßnahmen der Mitbewerber zu Eigen zu machen und deren Erfolg zu verhindern. Die Werbung sei zudem irreführend, weil den angesprochenen Verkehrskreisen suggeriert werde, dass die Beklagte mit den namentlich benannten beziehungsweise mit den aus dem überschaubaren Markt bekannten Konkurrenten eine Vereinbarung getroffen habe, die das gegenseitige Anerkennen von Rabattgutscheinen zum Gegenstand habe. Die Klägerin hat die Beklagte daher auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Werbeaktionen für wettbewerbskonform erachtet. Ein unlauteres Eindringen in einen fremden Kundenkreis und ein Ausspannen oder Abfangen von Kunden sei der Beklagten nicht vorzuwerfen. Durch den bloßen Besitz eines Gutscheins, auch wenn er nur an Kundenkarteninhaber versandt worden sei, werde noch keine Kundenbeziehung geschaffen, die dazu führe, dass die so angesprochenen Verbraucher dem werbenden Unternehmen als Kunden zuzurechnen wären. Zudem beinhalte die Ankündigung, einen fremden Gutschein einzulösen, kein unangemessenes Einwirken auf den Kunden. Die Beklagte habe durch die Ausnutzung der Gutscheine von Konkurrenten auch nicht deren Werbung unlauter behindert, weil sie nicht verhindert habe, dass deren Gutscheine die potentiellen Kunden erreichten. Die Werbung der Gutscheinausgeber werde durch das beanstandete Vorgehen der Beklagten auch nicht sinnlos. Eine unlautere Irreführung sei nicht gegeben, weil der Verbraucher nicht annehme, es liege eine abgesprochene Werbemaßnahme mehrerer Unternehmen vor.

Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Vorinstanzen:

LG Ulm - Urteil vom 20. November 2014 - 11 O 36/14 KfH

OLG Stuttgart - Urteil vom 2. Juli 2015 - 2 U 148/14

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