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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2016 » Pressemitteilung Nr. 33/16 vom 8.2.2016

Siehe auch:  Urteil des VIII. Zivilsenats vom 13.4.2016 - VIII ZR 198/15 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 33/2016

Verhandlungstermin am 13. April 2016, 11.00 Uhr, in Sachen

VIII ZR 198/15 (Mitvermietung einer Einbauküche)

Die Klägerin hat von der Beklagten mit Vertrag vom 26. März 1997 eine Wohnung in Berlin gemietet und sich mit einer Zusatzvereinbarung vom gleichen Tage verpflichtet, für die vermieterseits gestellte Einbauküche monatlich neben der Miete 34,64 DM [15,59 €] zu zahlen.

Im Jahr 2010 bat die Klägerin, die Einbauküche durch eine eigene ersetzen zu dürfen. Die Beklagte erklärte sich damit einverstanden. Die Parteien vereinbarten dabei (unter anderem), dass die künftige Instandhaltung oder etwaige Erneuerung der von der Klägerin angeschafften Küche zu deren Lasten ginge, sie die bisher vorhandene Küche sachgerecht zu lagern und bei Beendigung des Mietverhältnisses auf Verlangen der Vermieterin den ursprünglichen bauseitigen Zustand wieder herzustellen habe.

Die Klägerin lagerte die ausgebauten Küchenteile in dem zu ihrer Wohnung gehörenden Kellerraum, wo sie am 9. Februar 2014 gestohlen wurden. Die Haftpflichtversicherung der Klägerin zahlte einen Entschädigungsbetrag von 2.790 € für die Küche, der der Beklagten zufloss. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie den in der Zusatzvereinbarung vom 26. März 1997 für die Nutzung der Einbauküche der Beklagten vorgesehenen Betrag nicht mehr entrichten müsse, da diese Küche ihr nicht mehr zur Verfügung stehe.

Das Amtsgericht hat die auf Feststellung einer Mietminderung um monatlich 15,59 € seit dem 1. März 2014 gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die begehrte Feststellung getroffen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Beklagte aufgrund der im Jahr 1997 geschlossenen Zusatzvereinbarung nach wie vor verpflichtet sei, der Klägerin eine Einbauküche zu überlassen. Die im Jahr 2010 über den Ausbau und die Lagerung der Küche getroffene Vereinbarung habe daran nichts geändert. Das Fehlen einer Einbauküche, die immerhin rund 3.000 € wert sei, stelle einen erheblichen Fehler dar, der die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung auch erheblich einschränke. Dass die Klägerin über eine eigene Küche verfüge, stehe dem nicht entgegen.

Vorinstanzen:

AG Pankow/Weißensee - Urteil vom 15. Oktober 2014 -2 C 231/14

LG Berlin - Urteil vom 4. August 2015 - 63 S 378/14

Karlsruhe, den 8. Februar 2016

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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Telefax (0721) 159-5501

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