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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Februar 2015 » Pressemitteilung Nr. 25/15 vom 26.2.2015

Siehe auch:  Urteil des 4. Strafsenats vom 26.2.2015 - 4 StR 233/14 -, Urteil des 4. Strafsenats vom 26.2.2015 - 4 StR 178/14 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 25/2015

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilungen wegen

gewerbsmäßigen Einschleusens von syrischen

Bürgerkriegsflüchtlingen aus Griechenland

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen von zwei syrischen Staatsangehörigen verworfen, die vom Landgericht Essen wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern nach § 95 Abs. 1 Nr. 3, § 96 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AufenthG zu Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren verurteilt worden waren.

Nach den Feststellungen des Landgerichts schleusten die Angeklagten im Jahr 2012 syrische Flüchtlinge, die sich illegal in Griechenland aufhielten und nicht im Besitz gültiger Personalpapiere waren, gegen Zahlung mehrerer Tausend Euro in das Bundesgebiet ein. Dabei verschafften sie oder ihre Mittäter den Flüchtlingen gefälschte Ausweise und organisierten ihre Weiterreise nach Deutschland. Die Flüchtlinge wurden entweder auf dem Landweg über die Schweiz, Österreich oder Frankreich und in einigen Fällen auch direkt – per Linienflug – aus Griechenland in die Bundesrepublik verbracht.

Obgleich die syrischen Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland Asylanträge gestellt haben, sind sie unerlaubt eingereist, weil sie nicht über die erforderlichen Legitimationspapiere verfügten. Auf das Asylgrundrecht des Art. 16a des Grundgesetzes konnten sie sich nicht berufen, weil ihre Einreise aus einem sicheren Drittstaat erfolgt ist. Dies gilt nicht nur für die auf dem Landweg eingereisten, sondern auch für die Asylbewerber, die direkt aus Griechenland in die Bundesrepublik gelangt sind. Der Umstand, dass die Bundesrepublik im Jahr 2012 bei Asylsuchenden, die sich zuvor in Griechenland aufgehalten haben, das Asylverfahren selbst durchführte und wegen der dort bestehenden Defizite im Asylverfahren von einer Rücküberstellung nach Griechenland absah, ändert daran nichts.

Dies hat zur Folge, dass die den Asylbewerbern bei der unerlaubten Einreise behilflichen Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Einschleusens strafbar sind. Soweit die Asylbewerber selbst wegen ihrer Flüchtlingseigenschaft nach Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention straflos bleiben, kommt dies den Schleusern nicht zugute, weil es sich dabei um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund handelt.

Urteile vom 26. Februar 2015 – 4 StR 178/14 und 4 StR 233/14

LG Essen – Urteil vom 4. Dezember 2013 – Az. 35 KLs 29/13

LG Essen – Urteil vom 16. Dezember 2013 – Az. 35 KLs 30/13

Karlsruhe, den 26. Februar 2015

§ 95 AufenthG (Strafvorschriften) lautet auszugsweise:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer…

3.entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist…

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

§ 96 AufenthG (Einschleusen von Ausländern) lautet auszugsweise:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung

1.nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und

a)dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

b)wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt…

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1

1.gewerbsmäßig handelt…

Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention (Flüchtlinge, die sich nicht rechtmäßig im Aufnahmeland aufhalten) lautet:

1. Die vertragschließenden Staaten werden wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts keine Strafen gegen Flüchtlinge verhängen, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Artikel 1 bedroht waren und die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragschließenden Staaten einreisen oder sich dort aufhalten, vorausgesetzt, daß sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und Gründe darlegen, die ihre unrechtmäßige Einreise oder ihren unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen.

2. Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen beim Wechsel des Aufenthaltsorts keine Beschränkungen auferlegen, außer denen, die notwendig sind; diese Beschränkungen werden jedoch nur solange Anwendung finden, bis die Rechtsstellung dieser Flüchtlinge im Aufnahmeland geregelt oder es ihnen gelungen ist, in einem anderen Land Aufnahme zu erhalten. Die vertragschließenden Staaten werden diesen Flüchtlingen eine angemessene Frist sowie alle notwendigen Erleichterungen zur Aufnahme in einem anderen Land gewähren.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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