Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 22/2015

Sehr geehrter Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin 4. März 2015

VIII ZR 104/14

Amtsgericht Waldshut-Tiengen - Urteil vom 26. Juli 2013 - 7 C 308/12

Landgericht Waldshut-Tiengen - Urteil vom 13. März 2014 - 2 S 34/13

Die Klägerin erwarb beim beklagten Autohändler einen gebrauchten Pkw, an welchem aufgrund von Produktionsfehlern Korrosionsschäden auftraten. Mit ihrer Klage verlangt sie die (Netto)Kosten für eine Beseitigung dieser Schäden. Dem Kaufvertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten zugrunde, welche der "Unverbindlichen Empfehlung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)" mit Stand 3/2008 entsprechen. Sie lauten auszugsweise wie folgt:

"VI. Sachmangel

1.Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.

[…]

5.Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz. Für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.

VII. Haftung

1.Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solche, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt er ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

[…]

2.Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

[…]

5.Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit."

Der Beklagte ist der Auffassung, der geltend gemachte Anspruch sei verjährt, da die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 438 Nr. 3 BGB) durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein Jahr verkürzt werde.

Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 2.158,73 € gerichteten Klage stattgegeben. Das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten seien so auszulegen, dass mangelbedingte Schadensersatzansprüche binnen Jahresfrist verjährten. Abschnitt VII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen regle lediglich den Umfang einer Schadensersatzhaftung. Eine Haftung nach mehr als einem Jahr komme nur in den dort geregelten Fällen in Betracht.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

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