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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Februar 2015 » Pressemitteilung Nr. 23/15 vom 23.2.2015

Siehe auch:  Urteil des VIII. Zivilsenats vom 25.3.2015 - VIII ZR 38/14 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 23/2015

Sehr geehrter Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 25. März 2015

VIII ZR 38/14

LG Mannheim - Urteil vom 27. März 2013 – 8 O 246/11

OLG Karlsruhe - Beschluss 17. Dezember 2013 – 19 U 83/13

Der Kläger erwarb von der Beklagten einen Pkw. Wegen verschiedener Mängel, die die Beklagte nicht vollständig beseitigte, trat der Kläger am 22. August 2011 vom Vertrag zurück und forderte die Beklagte vergeblich auf, ihm Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) zurückzuzahlen.

In der Nacht des 29. August 2012 brannte das Fahrzeug, das sich wegen der Weigerung der Beklagten, die Rückabwicklung des Vertrages durchzuführen, noch beim Kläger befand, aus unbekannter Ursache weitgehend aus. Der Kläger hatte für das Kfz eine Kaskoversicherung abgeschlossen, aus der er bisher keine Leistungen erhalten hat. Er hat die Abtretung seiner Ansprüche gegen die Versicherung an die Beklagte erklärt. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist eine Abtretung nur mit Genehmigung der Versicherung möglich, die dieser ausdrücklich verweigert hat.

Das Landgericht hat der auf Zahlung gerichteten Klage in Höhe von 38.217,21 € stattgegeben, jedoch nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Kaskoversicherung. Die auf uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Das Oberlandesgericht hat zwar den vom Kläger erklärten Rücktritt, wie schon das Landgericht, für wirksam erachtet. Gleichwohl sei das Begehren des Klägers nach einer uneingeschränkten Verurteilung der Beklagten unbegründet. Denn der Kläger sei gemäß § 285 BGB* verpflichtet, den als Ersatz für die zerstörte Sache erlangten Versicherungsanspruch an die Beklagte abzutreten. Dies sei bisher nicht geschehen, weil die von ihm erklärte Abtretung wegen der verweigerten Genehmigung seitens des Versicherers nichtig sei (§ 399 Abs. 2 BGB**). Die Beklagte sei zur Zahlung daher nur Zug um Zug gegen eine wirksame Abtretung der Ansprüche auf die Versicherungsleistung verpflichtet.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren, die Beklagte unbeschränkt zur Zahlung zu verurteilen, weiter.

* § 285 Herausgabe des Ersatzes

(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen. […]

** § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, […] wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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