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BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 188/2015 Verhandlungstermin am 19. Januar 2016
in Sachen XI ZR 388/14 (Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung)
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Sparkasse, die unter anderem grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen an Verbraucher vergibt. Soweit den Kreditnehmern hierbei Sondertilgungsrechte innerhalb des Zinsfestschreibungszeitraums eingeräumt werden, enthalten die "Besonderen Vereinbarungen" des Darlehensvertrags die nachfolgende Bestimmung: "Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt." Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG verlangt der Kläger von der Beklagten, die Verwendung dieser Klausel gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Er meint, die streitige Regelung benachteilige die Darlehensnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB*, verstoße gegen § 309 Nrn. 5 und 6 BGB*** sowie gegen § 308 Nr. 7 BGB** und sei zudem intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB*). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Es hat angenommen, die Klausel unterliege gemäß § 307 Abs. 1, 2 BGB der Inhaltskontrolle, weil sie eine von Rechtsvorschriften abweichende bzw. diese ergänzende Regelung treffe. Unabhängig von der dogmatischen Einordnung des bei vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung nach außerordentlicher Darlehenskündigung durch den Darlehensnehmer entstehenden Anspruchs des Darlehensgebers auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB****, den die Klausel regele, stelle die Entschädigung keine unmittelbare darlehensvertragliche Haupt- bzw. Gegenleistung oder ein diese betreffendes Entgelt dar. Die danach kontrollfähige Klausel sei zwar weder gemäß § 309 Nrn. 5 und 6 BGB noch nach § 308 Nr. 7 BGB unwirksam. Mit ihr sei aber eine unangemessene Benachteiligung der Darlehensnehmer im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verbunden, weil sie von allgemein anerkannten Grundsätzen der Schadensberechnung abweiche. Nach der streitigen Regelung erhalte der Darlehensgeber im Wege der Vorfälligkeitsentschädigung mehr, als ihm nach seiner vertraglichen Zinserwartung zustehe. Die Klausel verstoße daher gegen das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot, wonach der Anspruchsberechtigte nicht mehr erlangen dürfe als er bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung bekommen hätte. Dass die Gewährung von Sondertilgungsrechten grundsätzlich vorteilhaft für den Darlehensnehmer sei, lasse die Unangemessenheit der Klausel nicht entfallen. Diese regele nicht die Gewährung solcher Sonderrechte oder die Bedingungen ihrer Ausübung, sondern beziehe sich auf die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger vollständiger Darlehensrückzahlung. Ob die Klausel auch gegen das Transparenzgebot verstoße, könne offen bleiben. Mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils. Landgericht Aurich – Urteil vom 8. November 2013 – 3 O 668/13 Oberlandesgericht Oldenburg – Urteil vom 4. Juli 2014 – 6 U 236/13 * § 307 BGB Inhaltskontrolle (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein. ** § 308 BGB Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam … 7. (Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann; … *** § 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam … 5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale; 6. (Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; … **** § 490 BGB Außerordentliches Kündigungsrecht … (2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
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