Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 1/2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 28. Januar 2015

XII ZR 201/13

AG Hameln - Urteil vom 21. Juni 2013 - 20 C 194/12 (2)

LG Hannover - Urteil vom 6. November 2013 - 6 S 50/13

Der Bundesgerichtshof hat sich erstmals mit einem gegen eine Reproduktionsklinik gerichteten Auskunftsbegehren von Kindern zu befassen, die mittels Samenspenden von "anonymen" Samenspendern gezeugt wurden.

Die im Dezember 1997 und im Februar 2002 geborenen Klägerinnen verlangen von der beklagten Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität ihres biologischen Vaters. Sie wurden jeweils durch eine heterologe Insemination gezeugt, die in der Klinik an der Mutter der Klägerinnen vorgenommen wurde. Diesen Behandlungen lagen Verträge der Klinik mit der Mutter und dem mit dieser verheirateten (rechtlichen) Vater der Klägerinnen zugrunde. Die Eheleute hatten in einer notariellen Erklärung gegenüber der Klinik auf Auskunft über die Identität der Samenspender verzichtet.

Das Amtsgericht hat der Auskunftsklage der von ihren Eltern vertretenen Klägerinnen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht im November 2013 die Klage abgewiesen. Den Klägerinnen stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch jedenfalls derzeit nicht zu. Mit dem Verlangen nach Auskunft über die Identität der Samenspender verfolgten sie ein eigenes Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung, das sie jedoch erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres geltend machen könnten. Ein Auskunftsanspruch des Kindes bestehe grundsätzlich erst dann, wenn es ein Alter erreicht habe, in dem es in der Lage sei, die Rechte der Beteiligten eigenständig gegeneinander abzuwägen sowie die sich aus dem Begehren und der Auskunft ergebenden Konsequenzen zu beurteilen und diese auch zu verarbeiten. Insoweit sei von einer Altersgrenze von 16 Jahren auszugehen, wofür auch die Regelungen in §§ 62 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes* sprächen. Etwas anderes gelte nur in Ausnahmefällen, in denen - etwa im Hinblick auf eine Erkrankung - ein das Interesse des möglichen Auskunftspflichtigen deutlich überwiegendes Interesse des Kindes auf Auskunftserteilung vorliege. Dass ein solcher Ausnahmefall vorliege, sei nicht ersichtlich.

Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Auskunftsbegehren weiter.

* § 62 PStG Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht

(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

(2) …

§ 63 PStG Benutzung in besonderen Fällen

(1) Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend von § 62 ein beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtseintrag nur den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden. …

(2) …

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