Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 19/2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 27. Februar 2015

V ZR 73/14

Amtsgericht Lübeck - Urteil vom 1. August 2012 – 35 C 58/11

Landgericht Itzehoe - Urteil vom 18. März 2014 – 11 S 101/12

Die Parteien sind Wohnungserbbauberechtigte. Die Beklagten erwarben das über der Wohnung der Kläger liegende Appartement im Jahr 2006. In dem Anfang der Siebzigerjahre errichteten Hochhaus befinden sich ein großes Hotel und 320 Appartements, für die jeweils Wohnungserbbaurechte bestehen. Im Jahr 2008 ließen die Beklagten den vorhandenen Teppichboden entfernen und Parkett einbauen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Begründung, der Trittschall habe sich durch den Wechsel des Bodenbelags erhöht. Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, in ihrer Wohnung anstelle des Parketts Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag zu verlegen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Das Landgericht geht davon aus, dass der Trittschallpegel in der Wohnung der Kläger 59 dB beträgt und daher die Trittschallgrenze von 63 dB einhält, die sich aus der zur Zeit der Gebäudeerrichtung maßgeblichen DIN 4109 in der Ausgabe von 1962 ergibt. Dies sieht es als ausreichend an und verneint einen Nachteil der Kläger im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG*. Zwar sei die Erstausstattung des Gebäudes ausweislich der Baubeschreibung und des damaligen Verkaufsprospekts anfänglich durch die Verlegung von Teppichboden in den Wohnungen geprägt gewesen. Dies habe das Schallschutzniveau gegenüber den Mindestanforderungen der DIN 4109 erhöht, weil weiche Bodenbeläge den Trittschallschutz regelmäßig verbesserten. Dies gelte aber nicht im Verhältnis zu den Beklagten. Ohnehin hätten die Verhältnisse sich in dem seit der Gebäudeerrichtung verstrichenen Zeitraum von mehr als dreißig Jahren verändert. Außerdem hätten die Beklagten bei dem Erwerb nicht in zumutbarer Weise von einem erhöhten Schallschutzniveau Kenntnis erlangen können, weil die Baubeschreibung und der Verkaufsprospekt nur für die Ersterwerber von Bedeutung gewesen seien.

Mit der zugelassenen Revision wollen die Kläger das Urteil des Amtsgerichts wiederherstellen lassen. Der Bundesgerichtshof wird sich voraussichtlich mit der Frage befassen müssen, unter welchen Voraussetzungen eine besondere Erstausstattung des Gebäudes das maßgebliche Schallschutzniveau erhöhen kann.

*§ 14 Pflichten des Wohnungseigentümers

Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:

1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst; (….)

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