Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 56/2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 12. Juni 2015

V ZR 169/14

AG Saarbrücken – Urteil vom 15. November 2012 – 36 C 124/12 (12)

LG Saarbrücken – Urteil vom 18. Juni 2014 – 5 S 297/12

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beklagte erwarb 1995 eine Teileigentumseinheit, die in der Teilungserklärung als "Ladenraum" bezeichnet wird. Darin betreibt ihr Neffe eine Gaststätte, die nach Freigabe der Öffnungszeiten jedenfalls seit dem Jahr 2007 bis in die frühen Morgenstunden geöffnet ist. In der Eigentümerversammlung vom 10. Mai 2011 wurde ein inzwischen bestandskräftiger Beschluss gefasst, wonach "die derzeit vorhandenen Gaststätten und Restaurantbetriebe bis ein Uhr nachts geöffnet sein dürfen" und die Hausverwaltung zur gerichtlichen Durchsetzung beauftragt und bevollmächtigt wurde. Die Klage, mit der die übrigen Wohnungseigentümer die Beklagte dazu verurteilen lassen wollen, die Gaststätte nicht nach ein Uhr nachts zu betreiben und offen zu halten, hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos gewesen.

Das Landgericht lässt dahinstehen, ob der Betrieb einer Gaststätte nach der Teilungserklärung zulässig ist. Einem etwaigen Unterlassungsanspruch der Kläger nach § 1004 BGB**, § 15 Abs. 3 WEG*** stehe jedenfalls der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB* in Gestalt der sogenannten Verwirkung entgegen. Die Beklagte habe die Gaststätte zumindest seit 1989 zunächst als Pächterin und dann als Eigentümerin betrieben und hierfür entsprechende Investitionen getätigt. Infolgedessen sei sie so zu behandeln, als ob die Teileigentumseinheit nach der Teilungserklärung dem Betrieb einer Gaststätte diene. Daher sei von einer dynamischen Verweisung auf die jeweils geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen auszugehen, weil nur auf diese Weise ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in Konkurrenz zu Wettbewerbern geführt werden könne. Der gefasste Mehrheitsbeschluss ändere hieran nichts, weil es an der erforderlichen Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer fehle. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aufgrund konkreter Beeinträchtigungen, weil die Kläger solche nicht vorgetragen hätten.

Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter.

*§ 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

**§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) 1Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

***§ 15 WEG Gebrauchsregelung

(3) Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile (…) verlangen, der (…) den Vereinbarungen (…) entspricht.

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